Frankreich
[FR] Frage nach dem Status für den Fernsehkulturkanal Arte
IRIS 2006-7:1/22
Amélie Blocman
Légipresse
Der Conseil supérieur de l’audiovisuel (franz. Rundfunkaufsichtsbehörde - CSA) hat ein Schreiben an den französischen Premierminister verfasst, in dem er um Stellungnahme des Conseil d’Etat (Staatsrat - oberste Verwaltungsgerichtsinstanz) bezüglich der Fragen bittet, welches Recht auf den deutsch-französischen Sender Arte anwendbar sei und welche behördlichen Instanzen ihn zuständig seien. Gemäß dem Wortlaut des Vertrages zur Gründung eines europäischen Fernsehkulturkanals, der am 2. Oktober 1990 unterzeichnet wurde und am 11. Juli 1992 in Kraft getreten ist, übt der CSA keine Kontrolle über diesen Sender aus. Regelmäßig jedoch hat er sich mit Zuschriften betreffend die Programmgestaltung des Senders zu befassen, sodass der CSA gern über den Status des Senders Aufklärung erhalten würde. Ausgehend von Artikel 2 der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ vertritt er die Auffassung, Arte unterliege dem Zuständigkeitsbereich Frankreichs, da der Sitz des Senders Straßburg sei und Entscheidungen zur Programmgestaltung nicht in einem anderen Land getroffen würden. Damit unterliege der Sender dem Gesetz vom 30. September 1986 sowie dessen Durchführungsverordnungen. Die unklare Frage nach dem Status verursache Schwierigkeiten, so der CSA in seinem Schreiben. So könne etwa das Nichtanwenden von Filmkennzeichnungen, die der CSA gemäß Artikel 15 des Gesetzes vom 30. September 1986 vorgibt, schädlich für die jugendlichen Zuschauer sein. Arte habe sich zudem nicht an die vom CSA festgelegten Regeln, was die Gewährleistung des Pluralismus außerhalb von Wahlkampfzeiten angehe, gehalten und richte sich auch nicht an die Empfehlungen, die der CSA vor anstehenden Wahlen herausgebe. Dabei strahle der Sender Informationssendungen aus, darunter eine tägliche Nachrichtensendung, in der es insbesondere um die aktuelle politische Situation in Frankreich gehe. Nachdem der Sender am 14. Oktober 2005 einen Dokumentarfilm, in dem Wodka positiv dargestellt wird, ausgestrahlt hatte, stellt die Aufsichtsbehörde zudem die Frage nach der zuständigen Instanz, die für die Einhaltung des Rechts im Bereich der öffentlichen Gesundheit sorgt. Der CSA hält es für unabdingbar, für den Sender zuständige Aufsichtsinstanzen festzulegen, an die er sich in Fällen wenden könne, in denen er sich mit einer Beschwerde über die Programmgestaltung von Arte zu befassen habe. Der Sender selbst zeigte sich „überrascht“ von diesem Schreiben an den Premierminister und erklärte, zahlreiche Juristen befassten sich seit fünfzehn Jahren bereits mit dieser Frage und bestätigten regelmäßig die Unabhängigkeit des Senders, die im zwischenstaatlichen deutsch-französischen Vertrag verankert sei. Wird der Premierminister dem Anliegen des CSA stattgeben?
Referenzen
- Droit applicable à la chaîne Arte : le Conseil demande au gouvernement de saisir le Conseil d’Etat, assemblée plénière du CSA du 23 mai 2006
- http://www.csa.fr/actualite/decisions/decisions_detail.php?id=117540
- Beim Fernsehkulturkanal Arte anwendbares Recht: Der CSAbeantragt bei der Regierung den Staatsrat anzurufen, Vollversammlung des CSA vom 23. Mai 2006
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.