Rat der Europäischen Union: Gemeinsamer Standpunkt zu Rom II lässt Ehrverletzungen durch die Medien außen vor
IRIS 2006-7:1/6
Mireille van Eechoud
Institut für Informationsrecht (IViR), Universität Amsterdam
Der Rat hat einen Gemeinsamen Standpunkt zum Vorschlag für eine Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) verabschiedet. Rom II beschäftigt sich unter anderem mit grenzüberschreitenden Delikten. Dazu gehören Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums, Handlungen unlauteren Wettbewerbs und in bestimmtem Umfang Verletzungen der Privatsphäre und sonstiger Persönlichkeitsrechte.
Den Kern des Vorschlags bildet eine dreistufige Lösung, die in Abwandlungen bereits in einer Reihe von Mitgliedsländern gilt. Das anzuwendende Recht ist:
1. das von den Seiten vereinbarte Recht; sollte keine Wahl möglich sein,
2. das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Klägers und der geschädigten Partei; falls nicht möglich,
3. das Recht des Landes, in dem die schadensbegründende Handlung vorgenommen wurde.
In Fällen, in denen der durch die Handlung hervorgerufene Schaden in einem anderen Gerichtsbarkeitsbereich entstanden ist, findet Letzteres Anwendung ( lex loci delicti , Art. 5 Abs. 3). Dies ist typischerweise bei grenzüberschreitenden Medien der Fall, insbesondere über das Internet, aber auch im Rundfunk und bei den Printmedien.
Der Gedanke hinter Schritt 2 und 3 besteht darin, dass diese Vorschriften üblicherweise das Recht des Landes, welches mit dem Rechtsstreit am engsten verbunden ist, zum Tragen bringen. Für Fälle, in denen dies eindeutig nicht der Fall ist, existiert in Art. 5 Abs. 4 eine Ausnahmeklausel, welche es den Gerichten ermöglicht, das Recht eines Landes anzuwenden, welches nachweislich in einer engeren Verbindung zum deliktischen Ereignis steht. Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums werden nach dem Recht des Landes verhandelt, in dem um Schutz nachgesucht wird (Art. 9). In der Praxis verweist diese Lex-loci-protectionis -Regel auf dasselbe Recht wie die Lex-loci-delicti- Regel. Es führt zu denselben Problemen, insbesondere wiederum bei der Kommunikation über das Internet: Derartige Kommunikation wird gleichzeitig vom Recht des Landes, aus dem sie herstammt, und dem Recht der Länder, in denen sie empfangen wird, geregelt. Warum Streitfälle in Bezug auf geistiges Eigentum nicht den allgemeinen Kollisionsnormen unterworfen werden können, wird lediglich damit erklärt, dass es „nicht mit den speziellen Anforderungen im Bereich des geistigen Eigentums vereinbar scheint“ (siehe den Rom-II-Vorschlag KOM 2003(427), S. 20). Die Kommission stellt sich auf den Standpunkt, die lex loci protectionis sei im Berner Übereinkommen und in anderen internationalen Verträgen über geistiges Eigentum niedergelegt. Dieser Standpunkt ist nicht unumstritten.
Verletzungen der Privatsphäre und von Persönlichkeitsrechten durch die Medien erwiesen sich als überaus kontroverser Streitpunkt. Das Problem wird grundsätzlich im Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und Privatsphäre angesiedelt, hängt aber auch mit den Vorbehalten der Medien gegen die Anwendung ausländischen Rechts auf im Ausland verbreitete Publikationen zusammen. Die Medien favorisieren das Recht des Landes, in dem der Verleger oder Rundfunkveranstalter seinen Sitz hat, was normalerweise das Land ist, in der die Kommunikation gestartet wird, d. h. wo die verletzende Handlung stattfindet. Nach dem Stand der Dinge ermöglichen viele nationale Gesetzgebungen ebenfalls die Anwendung des Rechts des Landes, in dem eine Veröffentlichung im Umlauf ist oder ausgestrahlt (empfangen) wird, da dies als einer der Orte betrachtet wird, wo sich der Schaden der verletzenden Handlung manifestiert. Unter diesem Gesichtspunkt würde die Unterordnung von übler Nachrede und ähnlichen Verstößen unter die allgemeine Kollisionsnorm des Rom-II-Vorschlags die Medieninteressen nicht stark beeinträchtigen.
Da die Kommission keine Einigung erwartet hatte, hat sie die Verletzungen der Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte „durch die Medien“ aus dem Vorschlag, den sie dem Rat übersandt hat, herausgenommen, zur Enttäuschung des Europäischen Parlaments. Berichterstatterin Wallis hat bereits erklärt, eine Verordnung, die üble Nachrede und ähnliches nicht umfasse, sei unannehmbar. Es ist daher unwahrscheinlich, dass der Rom-II-Vorschlag die zweite Lesung im Parlament reibungslos durchlaufen wird.
Referenzen
- Press release of the Council of the European Union, 2725th Council Meeting, Justice and Home Affairs, Luxembourg 27-28 April 2006
- http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=PRES/06/106&format=HTML&aged=1&language=EN&guiLanguage=en
- Pressemitteilung des Rats der Europäischen Union, 2725. Ratssitzung, Justiz und Inneres, Luxemburg 27.-28. April 2006
- http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=PRES/06/106&format=HTML&aged=1&language=DE&guiLanguage=en
- Report on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council on the law applicable to non-contractual obligations ("Rome II"), 27 June 2005
- http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+REPORT+A6-2005-0211+0+DOC+PDF+V0//EN
- Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II), 27. Juni 2005
- http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+REPORT+A6-2005-0211+0+DOC+PDF+V0//DE
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.