Vereinigtes Königreich

[GB] Regulierer überprüft Cross-Promotion-Regeln

IRIS 2006-6:1/26

Tony Prosser

Universität Bristol, Juristische Fakultät

Die Cross-Promotion-Regeln gelten für alle im Vereinigten Königreich zugelassenen privaten Rundfunksender. Cross-Promotion bedeutet Werbung bei einem TV-Sender für einen anderen Sender oder Dienst aus der gleichen Unternehmensgruppe, zum Beispiel Werbung bei ITV1 für Programme von ITV3 oder Werbung von Channel 4 für seine Digitaldienste oder deren Verfügbarkeit über Kabel, Satellit und Freeview. Es muss also zwischen Cross-Promotion und Eigenwerbung unterschieden werden, bei der nur Sendungen auf dem gleichen Kanal beworben werden. Die Bedeutung von Cross-Promotion hat mit der Zerstückelung der Senderlandschaft deutlich zugenommen. Wichtig ist auch, dass Cross-Promotion nicht als Werbung gilt und folglich als Lückenfüller zwischen den Sendungen und der gemäß Fernsehrichtlinie zulässigen Zeit für Werbung eingesetzt wird. Sie unterscheidet sich auch von Werbung innerhalb von Programmen, die auch den normalen Regeln der Fernsehwerbung unterliegt.

Die britische Regulierungsbehörde Ofcom hat nun die Regeln für Cross-Promotion überprüft. Sie ist zu dem Schluss gekommen, dass es richtig sei, den Bereich zu deregulieren und die Regeln bis auf zwei Ausnahmen abzuschaffen. Die erste ist die Forderung, dass alle zugelassenen Rundfunksender ihre Cross-Promotion auf rundfunkbezogene Dienste beschränken sollten. Dies wurde für nötig erachtet, um die Verbraucher vor Werbung zu schützen, die nichts mit ihrem Fernsehkonsum zu tun hat, und um eine klare Trennung zwischen Programm und Werbung sicherzustellen. Die zweite Regel ist die Forderung, dass sich die kommerziellen terrestrischen Sender (Channel 3, 4 und 5) zwischen den verschiedenen digitalen TV-Diensten und Plattformen neutral verhalten. Damit soll im Hinblick auf die bevorstehende vollständige Umstellung auf Digitalfernsehen ein angemessenes Wettbewerbsumfeld sichergestellt werden. In den neuen Regelungen soll zudem die bislang geltende Notwendigkeit einer mindestens 30-prozentigen Beteiligung zwischen den verschiedenen an Cross-Promotion teilnehmenden Unternehmen durch eine unverbindliche Leitlinie über eine Beteiligung oder ein Stimmrecht in Höhe von mindestens 30 % ersetzt werden.

Diese Änderungen gelten nicht für die BBC, da ihre Cross-Promotion-Aktivitäten nicht von der Ofcom reguliert werden. Laut Regulierungsbehörde sollte die BBC allerdings nach vergleichbaren Grundsätzen ein eigenes Regelwerk ausarbeiten. Die neuen Cross-Promotion-Regeln treten am 10. Juli 2006 in Kraft.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.