Litauen
[LT] Gesetzentwurf über die Dienste der Informationsgesellschaft
IRIS 2006-5:1/26
Jurgita Iešmantaitė
Rundfunkkommission Litauen
Das Komitee des litauischen Parlaments für die Entwicklung der Informationsgesellschaft hat den Gesetzentwurf über die Dienste der Informationsgesellschaft vorbereitet. Er dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr).
Der Entwurf weist darauf hin, dass hiermit die Bereitstellung und andere Aktivitäten der Anbieter der Dienste der Informationsgesellschaft geregelt werden.
Er definiert die wichtigsten Begriffe wie elektronischer Geschäftsverkehr, Dienste der Informationsgesellschaft, kommerzielle Informationen, etc.. Die Dienste der Informationsgesellschaft werden als Dienste definiert, die normalerweise gegen Entgelt auf elektronischem Wege auf individuellen Abruf des Empfängers erbracht werden.
Im Einklang mit Artikel 3 des Gesetzentwurfs basiert die Regelung der Bezahlung der Dienste der Informationsgesellschaft und anderer Aktivitäten der Anbieter auf dem Prinzip der technischen Neutralität, funktionalen Equivalenz, Vertragsfreiheit, Entwicklung der Selbstregulierung, rechtlichem Schutz der persönlichen Daten, Verbraucherschutz, Schutz geistigen Eigentums, Objektivität, Rechtssicherheit, etc..
Es wird festgelegt, dass der Anbieter eine natürliche oder juristische Person, einschließlich einer Tochter oder der Vertretung eines ausländischen Unternehmens, sein kann und diese Dienste ohne Genehmigung der öffentlichen Verwaltung angeboten werden können, solange nicht andere Gesetze anderes vorsehen.
Außerdem enthält der Gesetzentwurf besondere Bestimmungen über den elektronischen Vertragsabschluss sowie den Zeitpunkt und den Ort der Abgabe und des Empfangs des Angebots und der Annahme.
Kapitel 5 definiert die Haftung der Anbieter der Dienste der Informationsgesellschaft. Gemäß Artikel 12 des Gesetzentwurfs haften die Anbieter nicht für die angebotenen Informationen, sofern sie diese nicht verändern.
Kapitel 8 benennt die Aufsichtsinstanzen für die Dienste der Informationsgesellschaft und legt ihre Rechte und Pflichten fest. Gemäß Artikel 18 ist die Regierung der Republik Litauen für die Politik und die Strategie der Bereitstellung der Dienste der Informationsgesellschaft verantwortlich. Die Kommunikationsregulierungsbehörde regelt die Bereitstellung der Dienste. Artikel 19 und 20 definieren die Funktionen und Rechte der Kommunikationsregulierungsbehörde, die für die wirksame Umsetzung und Überwachung des Gesetzes notwendig sind.
Das Gesetz schafft Möglichkeiten für die Entwicklung von Diensten, die auf moderner Technologie und elektronischem Geschäftsverkehr basieren. Es wird auch erwartet, dass dieses Gesetz in Bezug auf die Dienste der Informationsgesellschaft die Lücken im Gesetzesrahmen schließt.
Das Parlament der Republik Litauen plant die Verabschiedung des Gesetzentwurfs am 12. April 2006. Es tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.
Referenzen
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- http://www3.lrs.lt/pls/inter3/dokpaieska.showdoc_l?p_id=269449&p_query=&p_tr2=
- Gesetzenwurf über die Dienste der Informationsgesellschaft
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.