Deutschland
[DE] Änderungsvorschläge zum Urheberrecht wieder aufgegriffen
IRIS 2006-3:1/18
Kathrin Berger
Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel
Das Bundesjustizministerium hat am 26. Januar 2006, nach der Veröffentlichung eines überarbeiteten Gesetzentwurfs, eine Anhörung der betroffenen Kreise zum „zweiten Korb“ der Urheberrechtsreform durchgeführt.
Nachdem im Jahr 2003 mit dem „ersten Korb“ der Urheberrechtsnovelle die verpflichtenden Vorgaben der EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft umgesetzt worden waren (siehe IRIS 2003-9: 13), ist eine Verabschiedung weiterer Regelungen bisher nicht vorangekommen. Ein Referentenentwurf für den zweiten Korb wurde bereits im September 2004 veröffentlicht, konnte jedoch in der Legislaturperiode bis zum Herbst 2005 nicht mehr verabschiedet werden.
Der nun vorliegende überarbeitete Entwurf konzentriert sich auf die Ausgestaltung von Schrankenbestimmungen, insbesondere bezüglich der Privatkopie, eine Anpassung der Pauschalvergütung an den Stand der Technik, die Verfügung über unbekannte Nutzungsarten sowie auf die Schrankenregelungen für die Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken.
Besonders umstritten und Inhalt einer Vielzahl von Stellungnahmen ist der Strafausschließungsgrund bei Urheberrechtsverletzungen durch private Nutzer. Da Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch urheberrechtswidrig sind, wenn sie von einer offensichtlich rechtswidrig erstellten Vorlage gemacht worden sind, ist z.B. der Download eines illegalen Angebotes einer Internet-Tauschbörse rechtswidrig und kann strafrechtlich verfolgt werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Bagatellfälle mit nur geringem Unrechtsgehalt von der Strafbarkeit ausgenommen werden sollen. In der Begründung heißt es, da im digitalen und vernetzten Umfeld zunehmend auch private Endnutzer derartige Urheberrechtsverletzungen begingen, sei es rechtspolitisch nicht opportun, jeden Fall zu verfolgen.
Des Weiteren ist vorgesehen, dass Urheber künftig auch über unbekannte Nutzungsarten verfügen können. Dabei ist aber ein gesonderter Vergütungsanspruch verpflichtend. Zudem steht dem Urheber ein Widerrufsrecht zu, es sei denn, der andere hat bereits begonnen, das Werk in der neuen Nutzungsart zu verwerten.
Die Vergütungspflicht wird in einem technologieneutralen Paragraphen zusammengefasst. Zudem wird zur Bemessung der Vergütungspflicht nicht mehr auf die „erkennbare Bestimmtheit“ zur Vervielfältigung abgestellt, sondern auf die tatsächliche nennenswerte Nutzung hierzu. Insgesamt sollen die Regelungen über die Vergütungspflicht den neuen Bedingungen eines digitalen Umfelds angepasst werden, insbesondere unter Beachtung möglicher Kopierschutzmaßnahmen, die sich auf die Vergütung auswirken können.
Ein weiterer Kritikpunkt in den Stellungnahmen betraf die Zugänglichmachung von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven, für die eine angemessene Vergütung gezahlt werden soll, sowie der Kopienversand auf Bestellung. Bezüglich letzterem sieht der Gesetzentwurf vor, dass zwar ein Post- und Faxversand von Teilen eines Werkes oder Beiträgen durch öffentliche Bibliotheken möglich bleiben soll. Ein Versand in sonstiger elektronischer Form soll dagegen nur in Form einer grafischen Datei erfolgen. Selbst dies solle nur dann gelten, wenn den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung der Zugang ermöglicht wird.
Den beteiligten Wirtschaftskreisen wird noch eine weitere Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, um anschließend die Voraussetzungen zu schaffen, den Entwurf in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen.
Referenzen
- Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (Stand: 26. Januar 2006)
- http://www.bmj.bund.de/media/archive/1125.pdf
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.