Litauen

[LT] Änderung des Gesetzes über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verabschiedet

IRIS 2006-2:1/26

Jurgita Iešmantaitė

Rundfunkkommission Litauen

Das litauische Parlament hat am 22. Dezember 2005 die neue Fassung des Gesetzes über die Litauische Radio und Fernsehgesellschaft (LRT) verabschiedet. Darin enthalten sind einige wesentliche Änderungen bezüglich der Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Senders.

Die wichtigste Neuerung ist das geänderte Finanzierungsmodell für den öffentlich-rechtlichen Sender. Nach Artikel 15 des Gesetzes wird der litauische öffentlich-rechtliche Sender aus dem Staatshaushalt, aus Werbeeinnahmen, aus seiner verlegerischen Tätigkeit sowie aus Sponsoreneinnahmen und anderen kommerziellen und wirtschaftlichen Aktivitäten finanziert. Das Litauische Parlament hat damit das zuvor ins Auge gefasste Konzept einer Lizenzgebühr für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk letztendlich verworfen.

Die Idee fűr eine derartigen Rundfunkgebühr kam im Jahre 1996 mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit auf. Diese Regelung hätte den litauischen öffentlich-rechtlichen Sender in die Lage versetzt, sich schrittweise vom Einfluss der Regierung zu lösen und sein Programm werbefrei zu gestalten. Das Finanzierungsmodell für den Sender sollte eigentlich 1997 in Kraft treten, aber dazu ist es nie gekommen.

Das Gesetz über den nationalen öffentlich-rechtlichen Rundfunk wurde mehrfach geändert und das Datum des Inkrafttretens des ursprünglichen Finanzierungsmodells wurde jedes Jahr aufs Neue verschoben.

In der letzten Änderung des Gesetzes über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gibt es einige neue Bestimmungen: Laut der vorherigen Fassung des Gesetzes mussten in einer Fremdsprache ausgestrahlte Sendungen in die litauische Sprache übersetzt werden. Nach Artikel 4 Absatz 4 ist der Sender nunmehr verpflichtet, Audio- und Videowerke in der litauischen Sprache zu synchronisieren oder mit litauischen Untertiteln auszustrahlen. Von nun an hat der Rat des öffentlich-rechtlichen Senders zu bestimmen, welche Teile von Audio- und Videowerken mit Untertiteln gesendet werden. In der Praxis wird der größte Teil der fremdsprachigen Rundfunkprogramme synchronisiert. Ziel der neuen Fassung des Gesetzes ist es, die Originalität der Werke zu wahren und den Zuschauern zu ermöglichen, den Originalton von audiovisuellen Werken zu hören und sie auf diesem Wege zum Erlernen von Fremdsprachen zu motivieren.

Nach Artikel 5 des geänderten Gesetzes muss der öffentlich-rechtliche Sender von nun an Programme für nationale Minderheiten sowie Programme für Behinderte anbieten. In der vorherigen Fassung des Gesetzes war der Sender hierzu berechtigt, aber nicht verpflichtet.

Nach Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes werden die Werbezeiten mit dem steigenden Finanzierungsanteil aus dem Staatshaushalt schrittweise - auf Beschluss des Senderrates von LRT - auf 10% der täglichen Sendezeit zurückgeführt. Nach Absatz 4 dieses Artikels darf die für Werbung reservierte Zeit 15% der täglichen Sendezeit nicht überschreiten - sowohl im Fernsehen als auch im Hörfunk. Im zweiten Kanal des öffentlich-rechtlichen Senders ist Werbung nach dem geänderten Gesetz grundsätzlich verboten. Derzeit strahlt LRT zwei Fernsehprogramme und zwei Hörfunkprogramme aus. Erlaubt wären nach dem Gesetz zwei Fernsehprogramme und vier Hörfunkprogramme.

Mit dem Gesetz werden auch einige Änderungen in der Verwaltungsstruktur des Senders eingeführt. Neben dem Senderrat von LRT und der Position des Generaldirektors wird auch eine Verwaltungskommission eingeführt, die am 1. April 2006 konstituiert werden soll. In der vorherigen Fassung des Gesetzes war ebenfalls eine Verwaltungskommission vorgesehen, deren Aufgabe aber in der Verwaltung der Einnahmen aus Lizenzgebühren bestehen sollte. Da der geänderte Gesetzestext keine Rundfunkgebühren mehr vorsieht, wird die Verwaltungskommission alle Finanzaktivitäten des Senders kontrollieren.

Angesichts der Tatsache, dass die Transparenz der Finanzaktivitäten des Senders Gegenstand der öffentlichen Debatte werden soll, wurden präzisere Anforderungen an Form und Inhalt der Jahresberichte formuliert. So soll der Senderrat von LRT seinen Bericht jedes Jahr zum 1. Juli vorlegen. Der Bericht soll detaillierte Zahlen über die Einnahmen aus dem Staatshaushalt, aus Werbung und aus kommerziellen Aktivitäten enthalten. Für jede Einnahmenquelle soll er Angaben über die Verwendung der jeweiligen Ressourcen machen. In der vorherigen Fassung des Gesetzes gab es zu diesem Thema nicht so strenge Auflagen.


Referenzen

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  • Gesetz über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk Litauens

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.