Armenien

[AM] Verfassung geändert

IRIS 2006-2:1/8

Dmitry Golovanov

Moskauer Zentrum für Medienrecht und Medienpolitik

In Armenien hat am 27. November 2005 ein Verfassungsreferendum stattgefunden, bei dem nach offiziellen Meldungen die Mehrheit der Wähler für eine Änderung der Verfassung der Republik Armenien gestimmt hat.

Die mit dem Referendum beschlossenen Änderungen betreffen im Wesentlichen die Machtverteilung zwischen Legislative und Exekutive. Gleichzeitig wurden einige neue Bestimmungen zur Regulierung der Aktivitäten von Massenmedien eingeführt. Davon stehen einige in Abschnitt 1 (Grundlagen der Verfassung), andere in Abschnitt 2 (Rechte und Freiheiten der Bürger Armeniens) und wiederum andere in den Artikeln, in denen die Zuständigkeiten der staatlichen Einrichtungen geregelt werden - Präsident und Nationalversammlung (Parlament).

In den Grundlagen der Verfassung wurde das Prinzip des ideologischen und politischen Pluralismus verankert (Artikel 7).

Die Regelungen bezüglich der Bürgerrechte wurden präzisiert. Artikel 14.1 verbietet jede Form der Diskriminierung, einschließlich Diskriminierung aus sprachlichen, ideologischen oder politischen Gründen. Artikel 19 garantiert das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren und stellt eine begrenzte Liste von Umständen auf, die den Ausschluss der Massenmedien von einer Gerichtsverhandlung rechtfertigen. Artikel 23 gewährt das Recht auf Zugang zu den eigenen persönlichen Daten. Nach Artikel 27 garantiert der Staat die Freiheit der Massenmedien und Informationsquellen sowie die Existenz und den Betrieb des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Anbieter von Informations- Kultur-, Bildungs- und Unterhaltungsvielfalt. Eine weitere Neuerung ist die Einführung der Haftung von Staatsbediensteten für die Verheimlichung von umweltschutzrelevanten Informationen (Artikel 33.2).

Die geänderte Verfassung enthält nun auch ein ausgearbeitetes abgestuftes System für Einschränkungen von Rechten und Freiheiten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit. Nach Artikel 43 unterliegen die unter anderem in Artikel 23 und 27 der Verfassung verankerten Rechte und Freiheiten solchen Einschränkungen, wenn diese vom Gesetz vorgesehen sind und in einer demokratischen Gesellschaft zur Wahrung der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, zur Verbrechensbekämpfung, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder Moral, zum Schutz der Verfassungsrechte oder zum Schutz des Ansehens und des guten Rufes Dritter notwendig sind. In Artikel 47 wurden zudem Hassreden grundsätzlich verboten.

Die geänderte Verfassung räumt dem Gesetzgeber mehr Befugnisse im Bereich der Massenmedienpolitik ein. Artikel 83.2 der Verfassung sieht die Schaffung einer unabhängigen Regulierungsbehörde für den Rundfunksektor vor. Diese Behörde, die Nationale Kommission für Fernsehen und Radio, die bereits mit dem "Fernseh- und Hörfunkgesetz" (siehe IRIS 2001-2: 4) geschaffen worden war, ist nun auch in der Verfassung verankert und unterliegt neuen Regelungen bezüglich ihrer Zusammensetzung. Wurden ihre Mitglieder früher noch vom armenischen Präsidenten ernannt, so ist in der Verfassung nun eine paritätische Ernennung durch den Präsidenten und das Parlament vorgesehen. Nach Artikel 117 der Verfassung (Übergangsregelungen) setzen die derzeitigen ständigen Mitglieder der Kommission ihre Arbeit bis zum Ende ihrer Amtszeit fort.

Artikel 83.4 der Verfassung umfasst eine Reihe von Angelegenheiten, die ausschließlich in den Bereich gesetzlicher Regelungen fallen. So sollen unter anderem der rechtliche Status von Massenmedien sowie persönliche und gewerbliche, nichtvertrauliche Informationen ausschließlich durch parlamentarische Gesetze geregelt werden.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.