Fürstentum Liechtenstein

Überwachungsbehörde: Liechtenstein setzt Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation nicht um

IRIS 2006-1:1/2

Frank Büchel

EFTA-Überwachungsbehörde, Brüssel

Am 22. November 2005 beschloss die EFTA-Überwachungsbehörde, Liechtenstein wegen der Nichtumsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation (siehe IRIS 2002-3: 4) vor dem EFTA-Gerichtshof in Luxemburg zu verklagen. Mit diesem Schritt ergreift die Behörde eine ähnliche Maßnahme, wie sie die Europäische Kommission Anfang letzten Jahres gegen mehrere EU-Mitgliedstaaten ergriffen hatte (siehe IRIS 2004-6: 6).

Die Entscheidung zur Klage vor dem EFTA-Gerichtshof betrifft die Nichtumsetzung folgender EWR-Richtlinien in innerstaatliches Recht:

- Zugangsrichtlinie (2002/19/EG)

- Genehmigungsrichtlinie (2002/20/EG)

- Rahmenrichtlinie (2002/21/EG)

- Universaldienstrichtlinie (2002/22/EG)

- Richtlinie über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (2002/77/EG)

Der aktualisierte Rechtsrahmen trat in der Europäischen Union Mitte 2003 in Kraft. Seine Aufnahme in den EWR-Vertrag hatte sich jedoch verzögert. Liechtenstein musste die Richtlinien bis zum 1. November 2004 in innerstaatliches Recht umsetzen. Tatsächlich wurde aber bisher keine der Richtlinien umgesetzt. Die EFTA-Behörde hatte im Dezember 2004 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Liechtenstein eingeleitet.

Der Rechtsrahmen von 2002 dient der weiteren Liberalisierung und Harmonisierung des Marktes für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in Europa. Er sieht eine abgeschwächte Regulierung vor und erlaubt den EWR-Staaten, Vorschriften rückgängig zu machen, sobald sich Wettbewerb auf den Märkten eingestellt hat. Verzögerungen bei der Umsetzung und Anwendung der neuen Vorschriften schaden dem Geschäft und den Verbrauchern und schaffen Ungleichheit innerhalb des EWR.

Die EFTA- und EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sind ebenso verpflichtet, die Bestimmungen des EWR/EU-Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation umzusetzen und anzuwenden, wie die EU-Mitgliedstaaten. Liechtenstein konnte bestimmte Anpassungen der Zugangsrichtlinie (2002/19/EG) und der Universaldienstrichtlinie (2002/22/EG) durchsetzen, die jedoch nur bestimmte Aspekte der Anwendung der Richtlinien betreffen und nicht die Umsetzungsverpflichtung als solche.


Referenzen

  • “Liechtenstein facing Court action for failing to put in place new rules on electronic communications”, Press Release of the EFTA Surveillance Authority PR(05)37, 22 November 2005
  • http://www.eftasurv.int/information/pressreleases/2005pr/dbaFile8102.html
  • „Liechtenstein facing Court action for failing to put in place new rules on electronic communications“ (Klage gegen Liechtenstein wegen Nichteinführung neuer Vorschriften für die elektronische Kommunikation), Pressemitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde PR(05)37, 22. November 2005

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.