Zypern
[CY] Oberster Gerichtshof zum Verbot politischer Werbung
IRIS 2005-10:1/12
Christophoros Christophorou
Experte des Europarats im Bereich Medien und Wahlen
Der Oberste Gerichtshof erklärte (als Revisionsgericht) im September 2005 das Verbot (bezahlter) politischer Werbung für ungesetzlich. Die entsprechende Bestimmung in den Vorschriften für Radio- und Fernsehsender 10/2000 sei auβerhalb des Gesetzesrahmens verabschiedet worden (ultra vires - über die Befugnisse hinausgehend). Der Oberste Gerichtshof bestätigte dadurch ein in erster Instanz getroffenes gerichtliches Urteil, das von der zyprischen Radio- und Fernsehbehörde angefochten worden war. Der Oberste Gerichtshof verfügt über die Gerichtsbarkeit in erster Instanz, in der Berufung und in der Revision. Er übt seine Revisionszuständigkeit bei Urteilen von Assisen- und Bezirksgerichten sowie bei in erster Instanz gefällten Urteilen des Obersten Gerichteshofes aus.
Die Angelegenheit wurde Ende 2001 von Antenna TV vor den Obersten Gerichtshof gebracht. Der Sender legte Berufung gegen schwere Sanktionen ein, die ihm wegen der Ausstrahlung politischer Werbung während der Kommunalwahlen 2001 von der zyprischen Radio- und Fernsehbehörde auferlegt worden waren. In seiner im Oktober 2002 gefällten Entscheidung befand das Gericht erster Instanz, dass das Verbot politischer Werbung über die Befugnisse der Radio- und Fernsehbehörde hinausgehe.
Die zyprische Radio- und Fernsehbehörde legte gegen das Urteil erster Instanz Berufung ein. Sie argumentierte, dass das Verbot nicht gegen das Gesetz verstoβe, da politische Werbung besonderer Natur ist und nicht mit der Meinungsfreiheit in Zusammenhang steht.
Unter Ausübung seiner Revisionszuständigkeit urteilte der Oberste Gerichtshof, das Gesetz über Radio- und Fernsehsender L7(I)/1998 verleihe nicht die Befugnis, Regelungen zum Verbot politischer Werbung zu erlassen. Er fügte hinzu: Politische Werbung falle in den Bereich der freien Meinungsäuβerung, und die Regelung, derzufolge dieses Recht verboten wird, verstoβe gegen Artikel 19 der Verfassung über die Meinungsfreiheit.
Im gleichen Urteil behandelte der Oberste Gerichtshof eine vom Angeklagten eingereichte Berufung. Er urteilte, dass ein Verbot der politischen Werbung, das Sendern, nicht aber den Printmedien auferlegt wurde, nicht gegen Artikel 28 der Verfassung über gleichberechtigten Schutz und gleiche Behandlung verstoβe. Die Unterschiede zwischen Sendern und Printmedien lieβen eine unterschiedliche Behandlung bei der Ausübung des Werberechts zu.
Es sei darauf hingewiesen, dass das Parlament nach dem Urteil erster Instanz im Januar 2003 eine Änderung des Gesetzes über Radio- und Fernsehausstrahlung verkündete. Ab sofort sind politische Werbesendungen 40 Tage vor den Präsidentschaftswahlen mit maximal 100 Minuten pro Kandidat gestattet. Für andere Wahlen wurden keine Bestimmungen erlassen.
Referenzen
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- Akte 3540, Zyprische Radio- und Fernsehbehörde gegen Antenna Ltd, 20. September 2005
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.