Rumänien

[RO] Neue Beschlüsse der audiovisuellen Regulierungsbehörde

IRIS 2005-9:1/33

Mariana Stoican

Journalistin, Bukarest

Der Beschluss Nr. 405 vom 30. Juni 2005 des Consiliul Naţional al Audiovizualului (rumänische Regulierungsbehörde für elektronische Medien - CNA) vervollständigt den CNA-Beschluss Nr. 248 vom 1. Juli 2004 zum Persönlichkeitsrecht (siehe IRIS 2004-10: 15). Als Zusatz zu Artikel 11 dieses Beschlusses wird nunmehr bestimmt, dass zur Information des Fernsehpublikums die mit versteckter Kamera gefilmten Aufnahmen ständig mit einem graphischen Zeichen in Form einer Filmkamera markiert werden müssen.

Der CNA-Beschluss Nr. 404 vom 30. Juni 2005 wiederum sieht eine Abänderung des Beschlusses Nr. 249 vom 1. Juli 2004 über den Schutz Minderjähriger innerhalb der Fernsehprogramme (siehe IRIS 2004-8: 12) vor.

Als Kennzeichnung für eventuell jugendgefährende Fernsehfilme müssen nun, je nach dem Gefährdungsgrad, folgende Warnzeichen benutzt werden: Ein weißer Kreis und in dessen Mitte, auf transparentem Hintergrund, die großen weißen Buchstaben AP (abgeleitet von „ acordul părinţilor “, d.h. „mit Erlaubnis der Eltern“), oder die Ziffer „12“, ebenfalls innerhalb eines weissen Kreises (diese Filme dürfen nur ab 20.00 Uhr ausgestrahlt werden). Die Ziffer „16“ als Kennzeichen bedeutet, dass es sich um einen Film handelt, der nur zwischen 22.00 - 06.00 Uhr gezeigt werden darf.

Die als besonders gefährlich für Kinder und Jugendliche eingestuften audiovisuellen Produktionen dürfen nur zwischen 23.00 und 6.00 Uhr gezeigt werden und müssen mit der Ziffer „18“ in einem kleinen weißen Kreis markiert werden. Neu ist auch die Vorschrift, dass die Warnzeichen im Falle der letzten beiden Kategorien nicht - wie die ersten beiden - in einem bestimmten Zeitabstand zu erscheinen haben, sondern ständig auf dem Bildschirm, in der unteren Ecke rechts, erkennbar sein müssen.


Referenzen



Verknüpfte Artikel

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Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.