Niederlande

[NL] BREIN erwirkt Vertriebsstopp für Umgehungsvorrichtungen

IRIS 2005-8:1/27

Margreet Groenenboom

NautaDutilh N.V.

Am 21. Juli 2005 verkündete das Bezirksgericht Rotterdam sein Urteil über eine Klage der Bescherming Rechten Entertainment Industrie Nederland (Schutz der Rechte der niederländischen Unterhaltungsindustrie - BREIN). BREIN hatte erstmals nach Artikel 29a des niederländischen Urheberrechtsgesetzes und Artikel 19 des niederländischen Gesetzes über ausübende Künstler und Tonträger geklagt. Beide Artikel setzen die Bestimmungen der europäischen Urheberrechts-Richtlinie um, die die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen und die kommerzielle Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen verbieten.

Die Stiftung BREIN vertritt mehrere Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, wenn es zur unberechtigten Vervielfältigung und/oder Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke kommt (z. B. Musik, Filme, Spiele oder interaktive Software). Beispiele für unberechtigte Vervielfältigung und Verbreitung sind CD-Raubkopien und das illegale Hochladen von Musik. Wenn Urheberrechtsinhaber sich zum Einsatz einer technischen Schutzmaßnahme entschließen, um ihr Werk zu schützen, und diese Schutzmaßnahme umgangen wurde, oder wenn Vorrichtungen kommerziell verbreitet werden, die eine Umgehung der technischen Schutzmaßnahme ermöglichen, klagt BREIN, um die Rechtsverletzung zu unterbinden.

Die am 21. Juli 2005 eingereichte Klage von BREIN betraf die kommerzielle Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen. Teledirekt ist ein Unternehmen, das die Programme DVD X Copy Gold, DVD X Copy Platinum und DVD Xpress kommerziell verbreitet hat. Diese Programme ermöglichen die Umgehung des Verschlüsselungssystems CSS (Contents Scrambling System) auf einer DVD. In seinem Prospekt warb Teledirekt damit, dieses Programm sei „das effektivste Programm zum Erstellen von DVD-Kopien“, es sei „von einem Gericht in den USA für rechtswidrig erklärt worden“ und könne „mit allen Arten des Schutzes auf DVDs umgehen“. Darüber hinaus warb Teledirekt in einem Direktmailing, dass die Software „sogar geschützte DVD-Filme kopiert und alle Schutzmaßnahmen umgeht“. Teledirekt argumentierte, es müsse für die Verbraucher möglich sein, Sicherungskopien von DVDs zu erstellen, und genau dies ermögliche das Programm DVD X Copy. Der Richter entschied, das Programm sei als Umgehungsvorrichtung zu betrachten und die Verbreitung dieser Vorrichtungen sei nach Artikel 29a des niederländischen Urheberrechtsgesetzes und Artikel 19 des niederländischen Gesetzes über ausübende Künstler und Tonträger verboten.


Referenzen

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  • Urteil vom Bezirksgericht Rotterdam vom 21. Juli 2005

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.