Georgien

[GE] Rundfunkgesetz verabschiedet

IRIS 2005-7:1/24

Dmitry Golovanov

Moskauer Zentrum für Medienrecht und Medienpolitik

Am 23. Dezember 2004 wurde das Gesetz der Republik Georgien „über den Rundfunk“ genehmigt. Das Gesetz hat 11 Kapitel und besteht aus 77 Artikeln.

Es regelt die Beziehungen im Bereich der Organisation des öffentlich-rechtlichen, kommerziellen und kommunalen Rundfunks, die Bildung und die Aufgaben der unabhängigen Regulierungsbehörde, die Zulassungsbestimmungen und -verfahren sowie die Haftung der Rundfunksender. Zudem enthält es Bestimmungen zu den Eigentumsverhältnissen und zur Transparenz bei den Medienunternehmen sowie zur Werbung.

Kapitel 2 des Gesetzes befasst sich mit den Prinzipien für die Bildung, Finanzierung, Zuständigkeit und den Status der unabhängigen Regulierungsbehörde - der Nationalen Telekommunikationskommission Georgiens. Die Mitglieder der Kommission werden vom georgischen Parlament ernannt. Sie soll durch Lizenzgebühren finanziert werden: Die Sender zahlen 1 % ihres Jahresgewinns an die Regulierungsbehörde. Die Kommission hat folgende Kompetenzen: Sie kann die Prioritäten im Bereich des Rundfunks genehmigen, die Bedingungen für die Sendelizenzen festlegen, Lizenzen erteilen, ändern und widerrufen, über Klagen in Bezug auf die Aktivitäten von Sendern entscheiden und die Einhaltung der Gesetze über Medien, Werbung, Urheberrecht sowie Jugend- und Verbraucherschutz durch Lizenznehmer und öffentlich-rechtliche Sender überwachen.

Kapitel 3 des Gesetzes ist dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Georgien gewidmet. Gemäß den Bestimmungen wird ein solcher Rundfunk durch die integrierte unabhängige, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt bereitgestellt, die auf der Basis einer staatlichen Einrichtung gegründet wurde, von der Gesellschaft finanziert wird und ihr gegenüber auch rechenschaftspflichtig ist. Der öffentlich-rechtliche Sender ist dazu verpflichtet, umfassend, objektiv und schnell zu informieren, die politische und ideologische Vielfalt zu respektieren und (auch politischen und ethnischen) Minderheiten in seiner Programmgestaltung Raum zu lassen. Mindestens 25 % der Sendezeit muss Programmen unabhängiger Anbieter gewidmet sein (Artikel 16). Nach Artikel 17 muss die Übertragung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf zwei Fernseh- und drei Radiokanälen erfolgen. Artikel 36 legt fest, dass die öffentlich-rechtlichen Sender keine Sendelizenz benötigen. Hauptquelle für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist nach Artikel 33 die Lizenzgebühr. Diese Bestimmung soll in Kraft treten, sobald besondere Gesetze verabschiedet werden, in denen die Höhe der Gebühr festgelegt wird. Bis dahin wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk aus dem Staatshaushalt finanziert. Der öffentlich-rechtliche Sender ist befugt, Geld durch Werbung zu beschaffen.

Regelungen zur Werbung finden sich in Kapitel 8. An Wochenenden und Feiertagen ist Werbung in den öffentlich-rechtlichen Programmen verboten, die Werbezeit an Wochentagen soll auf 30 Minuten pro Tag und 10 % (sechs Minuten) pro Stunde beschränkt sein. Die Werbezeit für kommerzielle Sender soll ebenfalls noch detailliert geregelt werden. Das Gesetz legt einige zusätzliche Anforderungen an den Inhalt von Fernsehwerbung fest. So ist es zum Beispiel Journalisten von Nachrichtensendungen oder Programmen zum Zeitgeschehen nicht erlaubt, sich an Werbespots zu beteiligen (Artikel 63). Das Gesetz ist gegenüber dem Gesetz „über Werbung“ vorrangig.


Referenzen

  • Gesetz der Republik Georgien „über Werbung”, amtlich in georgischer Sprache veröffentlicht am 18. Januar 2005 im Sakartvelos sakanonmdeblo matsne (georgisches Amtsblatt)

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.