Deutschland
[DE] Urteil zur Auskunftspflicht eines Access-Providers
IRIS 2005-6:1/17
Kathrin Berger
Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel
Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) hat sich mit Urteil vom 28. April 2005 (Az.: 5 U 156/04) zur Auskunftspflicht von Access-Providern gegenüber Inhabern von Urheberrechten geäußert.
Gegenstand des Rechtsstreits war das Auskunftsverlangen eines großen Unternehmens der Tonträgerindustrie (Antragstellerin) gegen einen Internetprovider (Antragsgegner) hinsichtlich der Personalien eines Kunden. Dieser Kunde der Antragsgegnerin betreibt unter einer von ihr zugeteilten IP-Adresse einen sog. FTP-Server. Die Antragstellerin machte geltend, dass auf diesem Server Musikaufnahmen in digitaler Form liegen, bezüglich derer sie das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung innehabe. Die Antragsgegnerin teilt ihren Kunden bei der Einwahl dynamische IP-Adressen zu, die aber im vorliegenden Fall durch ein drittes Unternehmen mit einer feststehenden Domain verknüpft wurden. Dem Auskunftsersuchen der Antragstellerin wurde in erster Instanz stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat nun entschieden, dass die Antragstellerin nicht gemäß § 101 a Urhebergesetz (UrhG) Auskunft über Namen und Anschrift des Kunden verlangen kann. Nach § 101 a UrhG kann derjenige, der im geschäftlichen Verkehr unerlaubt Vervielfältigungsstücke herstellt oder verbreitet, vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft in Anspruch genommen werden. Das Gericht erkannte, dass eine direkte Anwendung des § 101 a UrhG mangels einer Verletzungshandlung der Antragsgegnerin nicht möglich sei. Die Speicherung der Musikstücke auf dem FTP-Server sei der Antragsgegnerin nicht zuzurechnen, da dieser sich außerhalb ihres Verfügungsbereichs befinde. Auch eine zurechenbare Verbreitung liege nicht vor, da der Abruf von Musikstücken von dem FTP-Server nur eine unkörperliche Verbreitung zur Folge habe.
Zudem sei eine Urheberrechtsverletzung durch einen reinen Access-Provider (sei es direkt oder mittelbar) regelmäßig nicht gegeben. Um eine Verantwortlichkeit des Access-Providers zu belegen, reiche es auch nicht aus, dass dieser nach Kenntnis von der Rechtsverletzung an dieser dadurch mitwirke, dass er den Internetzugang vermittelt. Nach anderen Regelungen zur Verantwortlichkeit von Providern könnten diese zwar zur Löschung von rechtswidrigen Inhalten verpflichtet sein, ein Auskunftsanspruch ist jedoch nicht vorgesehen.
Referenzen
- Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 28. April 2005 (Az.: 5 U 156/04)
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.