Schweden
[SE] Der im Vereinigten Königreich registrierte TV-Sender Kanal 5 soll unter schwedische Rechtshoheit fallen
IRIS 2005-5:1/24
Anna Månsson
Swedish Broadcasting Commission
Der schwedische Granskningsnämnden för radio och TV (Prüfungsausschuss für Radio und Fernsehen - Rundfunkprüfungsausschuss) hat in zwei Fällen die Frage der Rechtshoheit überprüft, und zwar für die Fernsehsender TV3, ZTV und Kanal 5. Die drei Sender sind über die Ofcom im Vereinigten Königreich registriert, doch befand der Rundfunkprüfungsausschuss, dass Kanal 5 unter die schwedische Rechtshoheit fallen müsse.
Der Rundfunkprüfungsausschuss stellte fest, dass die schwedische Aktiengesellschaft Kanal 5 AB als für die Programme von Kanal 5 verantwortlicher Fernsehveranstalter anzusehen ist. Die Gründe für diese Entscheidung sind die folgenden: Kanal 5 Ltd und Kanal 5 AB sind Schwestergesellschaften. Die britische Gesellschaft hat nur 19 Angestellte, die schwedische mehr als vier Mal so viele. Gemäß dem Jahresbericht 2002 der Kanal 5 AB ist Kanal 5 Ltd für die Kanal 5 AB verantwortlich und verkauft Rundfunkdienste an sie. Den vorliegenden Informationen nach haben sich diese Umstände in den Folgejahren nicht geändert. Kanal 5 Ltd hat erklärt, dass die Schlüsselpersonen mit Programmverantwortung sowohl bei der Kanal 5 AB als auch bei Kanal 5 Ltd angestellt sind, dass aber der Ort für die Entscheidungsfindung das Vereinigte Königreich sei. Nach den vorliegenden Informationen wohnen diese Personen in Schweden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sprechen dem schwedischen Rundfunkprüfungsausschuss zufolge zwingende Gründe für die Annahme, dass die Kanal 5 AB der verantwortliche Fernsehveranstalter ist, da diese Gesellschaft über die Programmverantwortung verfügt und die Sendungen auch ausstrahlt.
Die Kanal 5 AB ist in Schweden niedergelassen, wo ihre Hauptverwaltung liegt und wo auch der Teil der Belegschaft tätig ist, der am Sendebetrieb beteiligt ist. Davon ausgehend ist es irrelevant, ob die Personen, die die Programmentscheidungen treffen, sich zu diesem Zweck ins Vereinigte Königreich begeben (vgl. die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“, Artikel 2 Absatz 3 b). Hieraus folgert der schwedische Rundfunkprüfungsausschuss, dass die Programme von Kanal 5 sich nach dem schwedischen Rundfunkgesetz richten müssen. Da jedoch aus Sicht der Ofcom Kanal 5 unter die britische Rechtshoheit fällt und eine doppelte Zuständigkeit dem europäischen Recht zuwiderläuft, schloss der schwedische Rundfunkprüfungsausschuss, dass er die Aufsicht über Kanal 5 gemäß dem schwedischen Rundfunkgesetz nicht ausüben kann - trotz der von ihm getroffenen Feststellungen.
Angesichts dieser Untersuchungsergebnisse hat der Rundfunkprüfungsausschuss die Ofcom auf formellem Wege ersucht, ihre Position zu Kanal 5 zu überdenken.
In Bezug auf die Sender TV3 und ZTV kam der Rundfunkprüfungsausschuss zu dem Schluss, dass Viasat Broadcasting Ltd für deren Programme verantwortlich ist. Das Unternehmen ist im Vereinigten Königreich niedergelassen, und daher fallen diese Sender nicht unter die schwedische Rechtshoheit.
Referenzen
- BESLUT SB 14/05 - 2005-01-26 - Dnr: 76/04-52 - SAKEN Sponsringsskyltar i Fame Factory, TV3, och Big Brother, Kanal 5, 2004-01-25; fråga om jurisdiktion
- http://www.grn.se/PDF-filer/Namndbes/2005/sb014-05.pdf
- Entscheidungen des Prüfungsausschusses für Radio und Fernsehen
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.