Frankreich
[FR] CNIL erlaubt die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Internet zur Bekämpfung von Peer-to-Peer- Techniken
IRIS 2005-5:1/12
Amélie Blocman
Légipresse
Im Rahmen des Gesetzes vom 6. August 2004 in Abänderung des Gesetzes vom 6. Januar 1978 zu Datenverarbeitung, Dateien und Grundrechten (loi relative à l'informatique, aux fichiers et aux libertés) wurde ein neuer Artikel 9-4° eingeführt, der den Verwertungsgesellschaften mit Blick auf die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten die Möglichkeit einräumt personenbezogene Daten zu verarbeiten, die in Bezug zu strafbaren Handlungen stehen, insbesondere zu solchen, die im Code de la propriété intellectuelle (Gesetz über das geistige Eigentum - CPI) geahndet werden. Eine solche Vorgehensweise war bislang gemäß Artikel 30 des ursprünglichen Gesetzes untersagt. Wie der Conseil constitutionnel (franz. Verfassungsrat) erklärte, soll mit dieser neuen Bestimmung die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Internet mit Blick auf ein Vorgehen gegen Raubkopien und Peer-to-Peer- Netzwerke erleichtert werden. Laut dem neuen Artikel 25, I, 3° des abgeänderten Gesetzes von 1978 bedarf diese Datenverarbeitung, egal ob automatisiert oder nicht, einer Genehmigung im vorab durch die unabhängige Commission nationale informatique et libertés (franz. Datenschutzkommission - CNIL).
Im vergangenen Dezember hatte das Syndicat des éditeurs de logiciels de loisirs (Vereinigung der Herausgeber von Freizeitsoftware - SELL) der CNIL eine Maßnahme vorgestellt, im Rahmen derer zum einen Internetnutzern, die widerrechtlich kopierte Software aus dem Internet herunterladen bzw. über Peer-to-Peer -Netze im Internet anbieten, Warnhinweise zukommen sollen. Zum anderen soll in begrenzten Fällen die IP-Adresse von Internetnutzern erhoben werden soll, die auf diesen Netzen widerrechtlich kopierte Freizeitsoftware anbieten. Nach eingehender Prüfung einer solchen Maßnahme genehmigte die CNIL am 24. März 2005 eine derartige Datenverarbeitung, ausgehend davon, dass bei der Durchführung solcher Maßnahmen gewährleistet sei, dass ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Rechte von Personen, deren Daten verarbeitet werden, und den Rechten der Urheber und ihrer Rechteinhaber gewahrt bleibe. Das Versenden von Warnhinweisen soll ausschließlich bei Internetnutzern erfolgen, die Freizeitsoftware aus einem Katalog herunterladen oder anbieten, der einem Herausgeber gehört und dessen Interessen von SELL vertreten werden. Dies gilt ausschließlich mit dem Ziel, die Internetnutzer auf den rechtswidrigen Charakter ihrer Handlung und auf entsprechende mögliche Sanktionen aufmerksam zu machen. Die CNIL vergewisserte sich, dass mit dem Versenden der Warnhinweise kein Speichern von Daten (insbesondere der IP-Adresse) von Seiten der SELL verbunden ist. Was den zweiten Teil der Maßnahme angeht, nämlich die Erfassung der IP-Adresse von Internetnutzern, die Freizeitsoftware aus einem Katalog herunterladen oder anbieten, der einem Herausgeber gehört, dessen Interessen von SELL vertreten werden, so soll dieses Erfassen lediglich in einer begrenzten Anzahl von Fällen erfolgen, nämlich entsprechend der Schwere der strafbaren Handlung und zum Zwecke einer Protokollierung der Zuwiderhandlung. Das Erfassen erfolgt somit ausschließlich zu dem Zweck, der Gerichtsbehörde entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen. Die IP-Adressen werden nur offenbart, wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt.
Nach SELL erklärte auch die Société civile des producteurs de phonogrammes (Vereinigung der Hersteller von Tonträgern - SCPP), sie habe bei der CNIL einen ähnlichen Antrag auf automatisierte Datenverarbeitung zur Aufdeckung von strafbaren Handlungen im Rahmen des CPI via Peer-to-Peer gestellt.
Referenzen
- Communiqué de la Commission nationale informatique et libertés (CNIL) du 12 avril 2005
- http://www.cnil.fr/index.php?id=1801&news[uid]=254&cHash=6a705d2d30
- Mitteilung der Commission nationale informatique et libertés (CNIL) vom 12. April 2005
- http://www.cnil.fr/index.php?id=1801&news[uid]=254&cHash=6a705d2d30
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.