Frankreich

[FR] Empfehlung des CSA zum Referendum über die europäische Verfassung

IRIS 2005-5:1/11

Amélie Blocman

Légipresse

Am 22. März 2005 hat der Conseil supérieur de l'audiovisuel (franz. Rundfunkaufsichtsbehörde - CSA) eine Empfehlung an alle Radio- und Fernsehdienste mit Bick auf das Referendum vom 29. Mai 2005 über die europäische Verfassung herausgegeben. Die Empfehlung gilt ab dem 4. April bis einschließlich dem Referendumstag und betrifft in erster Linie die aktuelle Berichterstattung zum Referendum. Es wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass sämtliche audiovisuellen Dienste dafür Sorge zu tragen haben, dass die politischen Parteien und Fraktionen gerechten Zugang zu den Rundfunkdiensten haben und dort gerecht repräsentiert sind. Der Begriff der Gerechtigkeit ist hierbei von dem der Gleichheit zu unterscheiden. Für Letzteren gilt gemäß der Wahlordnung eine strikte Anwendung mit Blick auf die Kandidaten, wenn es um die offizielle Präsidentschaftswahlkampagne geht. Gleiches gilt, wenn die Rundfunkdienste über die vielfältigen Positionen innerhalb der Parteien und Fraktionen berichten. Auch hier müssen sie darauf achten, dass dies unter gerechten Bedingungen stattfindet. Auch bei Zusammenfassungen, Kommentaren und Präsentationen zum Referendum müssen die Redaktionen beständig auf Ausgewogenheit und Rechtschaffenheit achten. Der CSA geht im gleichen Zuge auch auf die zu beachtenden Grundsätze mit Blick auf die aktuelle Berichterstattung, die keinen Bezug zum Referendum hat, ein, sowie auf sämtliche politischen Auftritte, die nicht die Wahlkampagne zum Thema haben und weder in direktem noch indirektem Zusammenhang zu ihr stehen. Hierbei geht es um die Anwendung der sogenannten „Dreidrittel-Regel“, im Rahmen derer die audiovisuellen Medien verpflichtet sind, ein Gleichgewicht zu wahren zwischen der Redezeit der Regierungsmitglieder, der Personen, die zur parlamentarischen Mehrheit gehören und derer, die zur parlamentarischen Opposition gehören; hier sind vergleichbare Sendebedingungen anzusetzen. Entsprechend der gängigen Praxis des CSA fallen Reden des Präsidenten der Republik, egal, ob sie mit dem Referendum zu tun haben oder nicht, nicht unter diese Regelung. Der CSA erwähnt im Übrigen auch die einzuhaltenden rechtlichen Verpflichtungen im Bereich Werbung und Meinungsumfragen. Gemäß Artikel 14 des Gesetzes vom 30. September 1986 in Abänderung, sind politische Werbeausstrahlungen in Radio und Fernsehen untersagt. Werbebotschaften zugunsten der Presse dürfen nicht derart gestaltet sein, dass sie den Wahlausgang verfälschen. Dies wäre etwa der Fall, wenn in einer Werbung verbal oder visuell auf Personen, die sich im Referendumswahlkampf befinden, bzw. auf deren Positionen Bezug genommen würde. Mit Blick auf Meinungsumfragen erklärte der CSA, jedwede Ausstrahlung oder Kommentierung einer Umfrage, die in direktem oder indirektem Zusammenhang zum Referendum steht, sei am Vortag bzw. am Wahltag selbst gemäß Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Juli 1977 in Abänderung verboten.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.