Vereinigte Staaten von Amerika
[US] Klage gegen Zuständigkeit der FCC für die Einführung eines Broadcast Flag
IRIS 2005-4:1/34
Susan Crawford
Cardozo School of Law
Um die „Napsterisierung“ digitaler Fernsehsendungen zu verhindern, hat die FCC im November 2003 eine neue umstrittene und sehr umfassende aufsichtsrechtliche Regelung beschlossen (die unter dem Namen Broadcast Flag Scheme bekannt wurde). Dieser Regelung zufolge müssen praktisch alle Produkte der Unterhaltungselektronik und Computer - unter anderem digitale Fernsehgeräte, digitale Kabelreceiver, Satellitenreceiver, Festplatten-Videorekorder, DVD-Rekorder, D-VHS-Rekorder sowie Computer mit Tunerkarten - „autorisierte“ DRM-Technologien verwenden. (Eine Tunerkarte mit einem entsprechenden Softwarepaket macht einen Computer zum kombinierten Digitalfernseher, Festplatten- und DVD-Rekorder.)
Das Broadcast Flag ist eine Bitfolge, die (nach einer vom Advanced Television Systems Committee [Ausschuss für fortgeschrittene Fernsehsysteme] verabschiedeten Norm) in einen digitalen Datenstrom eingebettet ist und anzeigt, dass die nachfolgenden Bits geschützt werden müssen. Das Flag selbst ist ein sehr einfaches Signal. Entscheidend ist seine Implementierung. Konkret verlangt die Anordnung, dass alle nach Juli 2005 hergestellten Geräte, die Fernsehsignale empfangen können (einschließlich PCs mit Tunerkarte), (1) das Vorhandensein des Flags prüfen, (2) mit dem Flag markierte Inhalte mit Hilfe „autorisierter Technologien“ speichern und aufzeichnen und (3) Übertragungen über digitale Schnittstellen an weitere Geräte nur ermöglichen, wenn diese digitalen Schnittstellen geschützt sind und in den Anschlussgeräten jeweils ein zugelassenes Kopierschutzsystem installiert ist. In der Praxis bedeutet dies, dass die Verbreitung der mit dem Flag gekennzeichneten digitalen Inhalte (1) zu anderen elektronischen Geräten (wie Mobiltelefon, PC oder DVD-Rekorder), die selbst nicht mit dem Broadcast Flag Scheme kompatibel sind, oder (2) über das Internet blockiert wird. Bis sich die FCC auf ein neues System für die Zulassung „autorisierter“ Technologien einigen kann, entscheidet sie (anhand vieler Vorschläge von Seiten der Inhalteindustrie) selbst, welche Kopierschutztechnologien die Hersteller verwenden dürfen.
Zur Rechtfertigung ihrer Befugnis, den Geräteherstellern die Einführung des Broadcast Flag Scheme vorzuschreiben, hat die FCC allgemein erklärt, sie sei seit 1934 für alle Geräte zuständig, die „mit dem Gesamtkreislauf der Botschaften in Zusammenhang stehen, die über alle Funk- und Drahtverbindungen zwischen den Bundesstaaten gesendet und empfangen werden“. Die FCC nimmt also für sich in Anspruch, dass unter ihre Gestaltungsautorität alles fällt, was in irgendeiner Beziehung zu einer US-Funk- oder Drahtverbindung steht. Diese atemberaubende Äußerung erfasst pauschal alle Computer, Autoradios, Videorekorder, tragbare Musikgeräte und Radiowecker. Gegen die Zuständigkeit der FCC für die Einführung des Broadcast Flag Scheme haben Verbrauchergruppen vor dem D.C. Circuit Court of Appeals (Bundesberufungsgericht für Washington D.C.) geklagt. Im Februar 2005 hörte das Gericht die Argumente an, und Beobachter sind zuversichtlich, dass der FCC die Zuständigkeit abgesprochen wird. Das Thema Broadcast Flag wird aber im kommenden Jahr vermutlich auch Gegenstand der Gesetzgebung des Kongresses sein, und dann beginnt die Auseinandersetzung erneut.
Referenzen
- FCC Report and Order and further Notice of proposed Rulemaking In the matter of Digital Broadcast Content Protection (MB Docket 02-230), 4 November 2003
- http://hraunfoss.fcc.gov/edocs_public/attachmatch/FCC-03-273A1.pdf?date=031104
- Bericht und Anordnung und weitere Mitteilung über vorgeschlagene Entscheidungen der FCC zum Schutz des Inhalts digitaler Rundfunksendungen) (MB Docket 02-230), 4. November 2003
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.