Frankreich
[FR] Gemeinschaftsantennen unterliegen dem Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten
IRIS 2005-4:1/14
Amélie Blocman
Légipresse
Der französische Kassationshof (Cour de Cassation) hat kürzlich anhand von zwei viel beachteten Entscheiden zum Ausdruck gebracht, dass die Installation einer Gemeinschaftsantenne in einem Wohngebäude durch eine Eigentümergemeinschaft eine Nutzung geschützter Werke darstelle, die sich von deren TV-Ausstrahlung unterscheide und die deshalb zur Zahlung von Urheberrechtsabgaben veranlasse.
Die Streitigkeiten stellten die Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage und mehrere Gesellschaften für die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten (SACEM, SCAM, SACD, ADAGP, ANGOA), die sich um die Verwertung der ausgestrahlten Werke kümmern, einander gegenüber. Die Eigentümergemeinschaft war der Ansicht, mit der Installation der Gemeinschaftsantenne zum Empfang von Sendern auf terrestrischem Wege und über Satellit den Miteigentümern einzig das Empfangen von Programmen in ihren jeweiligen Wohnungen ermöglicht zu haben. Außerdem entspreche die Gemeinschaftsantenne nur einer Weiterentwicklung der individuellen Antenne, auf die alle vertraglich Anrecht hätten; und zudem stellten die Bewohner kein „Publikum“ im Sinne von Artikel L. 122-2 des Gesetzes über das geistige Eigentum (Code de la propriété intellectuelle - CPI) dar. Laut diesem Gesetz besteht die Vorführung in der Übermittlung eines Werkes an die Öffentlichkeit anhand eines beliebigen Verfahrens, insbesondere durch die Ausstrahlung im Fernsehen. Dementsprechend ist für die Fernsehübertragung eines Werkes, soweit es dadurch einem neuen Publikum gezeigt wird, sowohl eine neuerliche Genehmigung als auch die Entrichtung einer neuerlichen Gebühr erforderlich. Dabei hat der einzelne TV-Benutzer in seiner Wohnung a priori allerdings nichts zu bezahlen, da er sich in diesem Fall im „Familienkreis“ befindet. Die Eigentümergemeinschaft machte in der Tat die in Artikel L. 122-5 des CPI vorgesehene Ausnahme geltend, wonach der Urheber nach Verbreitung eines Werkesdie ausschließlich im Familienkreis durchgeführten, privaten und kostenlosen Vorführungen nicht verbieten könne. Doch der Kassationshof macht die Entscheidung kurz. Er führt aus, entgegen einer Einzelantenne ermögliche die Gemeinschaftsantenne die Ausstrahlung von geschützten Werken in genau so vielen Wohnungen, wie in der betreffenden Wohnanlage vorhanden sind. Daraus schließt er, dass die Eigentümergemeinschaft durch die Übertragung an ein sämtliche Bewohner umfassendes Publikum, dessen Größe den Rahmen des Familienkreises übersteige, eine Vorführung audiovisueller Werke durchgeführt habe - wobei die fehlende Gewinnerzielungsabsicht bzw. das Gemeinschaftseigentum an der angebrachten Antenne nicht weiter in Betracht gezogen wird.
Aufgrund von Artikel L. 132-20 Nr. 2 des CPI gilt die Genehmigung, ein Werk im Fernsehen auszustrahlen, nicht als Genehmigung, die Ausstrahlung dieses Werkes an einen öffentlich zugänglichen Ort weiterzuvermitteln. Wie es bereits bei Hotels, Aufzügen, Ladengalerien, Boutiquen usw. der Fall ist, machen Gemeinschaftsantennen fortan eindeutig eine Vergütung an die Rechtsinhaber fällig.
Referenzen
- Cour de cassation (1re chambre civile), 1er mars 2005, Syndicat des copropriétaires de la résidence Parly II c/ SACEM, SCAM, SACD et ADAGP
- http://www.legifrance.gouv.fr/
- Kassationshof (1. Zivilkammer), 1. März 2005, Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage Parly II gegen SACEM, SCAM, SACD und ADAGP
- http://www.legifrance.gouv.fr/
- Cour de cassation (1re chambre civile), 1er mars 2005, Syndicat des copropriétaires de la résidence Parly II c/ ANGOA
- http://www.legifrance.gouv.fr/
- Kassationshof (1. Zivilkammer), 1. März 2005, Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage Parly II gegen ANGOA
- http://www.legifrance.gouv.fr/
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.