Frankreich
[FR] Der Staatsrat bestätigt die Mahnung an Eutelsat
IRIS 2005-4:1/13
Amélie Blocman
Légipresse
Mit dem Entscheid vom 10. Februar 2005 ermahnte der Conseil Supérieur de l'Audiovisuel (frz. Rundfunkaufsichtsbehörde - CSA) den Telekommunikationsnetzbetreiber Eutelsat, der über Satellit den iranischen Sender Sahar 1 überträgt, dessen Ausstrahlung innerhalb eines Monats einzustellen. Der Sender hatte in der Tat keinen Vertrag mit der Aufsichtsbehörde abgeschlossen und offensichtlich antisemitische Programme ausgestrahlt (siehe IRIS 2005-2: 12). Eutelsat rief den Conseil d'Etat (der oberste Verwaltungsgerichtshof Frankreichs) mit Blick auf eine einstweilige Verfügung an, um die Durchführung des Entscheids zu verhindern. Die Gesellschaft machte nämlich geltend, dass das geänderte Gesetz vom 30. September 1986 über die Kommunikationsfreiheit den Netzbetreibern nicht vorschreibe zu überprüfen, ob die auf ihren Satellitenkapazitäten ausgestrahlten Sender ihrer Verpflichtung nachgekommen seien, einen Vertrag mit dem CSA abzuschließen und keine den Grundsätzen der französischen Gesetzgebung abträglichen Programme auszustrahlen. Der Antrag wurde am 3. März 2005 vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
Im Gegenteil stellte der Verwaltungsrichter fest, dass die Satellitenbetreiber seit der Änderung des Gesetzes vom 30. September 1986 durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, das die Ausstrahlung von nichteuropäischen Sendern durch Satellitenbetreiber aus Frankreich regelt, darauf zu achten hätten, die Durchführung der mit den Fernsehanbietern abgeschlossenen Verträge zur - direkten bzw. über andere Betreiber verlaufenden - Nutzung des Netzes davon abhängig zu machen, dass diese Anbieter die ihnen gemäß dem französischen Recht obliegenden Verpflichtungen einhalten. Der Staatsrat verweist diesbezüglich auf die Verpflichtung zum Vertragsschluss mit dem CSA gemäß Art. 33-1 des Gesetzes sowie auf das Verbot zur Ausstrahlung jeglicher Programme, die zu Hass und Gewalt aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion, Lebensgewohnheiten und Nationalität anstiften. Daraus geht hervor, dass der CSA, der gemäß Art. 42 des Gesetzes vom 30. September 1986 zur Ermahnung eines Satellitenbetreibers befugt ist, dieses Verfahren, das keine Sanktion im eigentlichen Sinne ist, anwenden darf, um den französischen Satellitenbetreibern der Art und der Bedeutung ihrer Verfehlungen entsprechende Maßnahmen vorzuschreiben, die außerdem zweckmäßig erscheinen, um die Einhaltung ihrer Verpflichtungen zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall, unter Berücksichtigung der vom Sender Sahar 1 ausgestrahlten und als antisemitisch eingestuften Programme sowie des fehlenden Vertrags mit dem CSA, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs kein Beweis gegeben, dass der CSA mit der Mahnung an Eutelsat, innerhalb eines Monats die Übertragung des besagten Senders einzustellen, seine Befugnisse überschritten habe.
Referenzen
- Conseil d'Etat (ord. réf.), 3 mars 2005, Société Eutelsat
- http://www.conseil-etat.fr/ce/jurispd/index_ac_ld0513.shtml
- Conseil d'Etat (einstweilige Verfügung), 3. März 2005, Gesellschaft Eutelsat
- http://www.conseil-etat.fr/ce/jurispd/index_ac_ld0513.shtml
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.