Europäische Kommission: Erklärung zur Dienstleistungsrichtlinie
IRIS 2005-4:1/2
Wouter Gekiere
Europäisches Parlament
In seiner Stellungnahme an das Europäische Parlament vom 8. März 2005 bestätigte der EU-Kommissar für Binnenmarkt und Dienstleistungen, Charles McGreevy, dass die Kommission nicht vorhabe, ihren Vorschlag für eine Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt zurückzunehmen. Der Anfang 2004 vorgestellte Vorschlag skizziert einen allgemeinen Rechtsrahmen, der die Schwellen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union absenken soll. Angesichts der umfassenden Ziele des Vorschlags hat sein Inhalt auch unmittelbare Auswirkungen auf die Erbringung audiovisueller Dienstleistungen.
Der Vorschlag deckt nämlich alle Aktivitäten ab, die Dienstleistungen betreffen. Ausgenommen sind lediglich Dienstleistungen, die der Staat kostenlos zur Erfüllung seiner sozialen, kulturellen, erzieherischen und rechtlichen Verpflichtungen erbringt. Einige spezielle Dienstleistungen, zum Beispiel Dienstleistungen der elektronischen Kommunikation, sind von dem Vorschlag ausgenommen, weil sie bereits durch spezielle EU-Vorschriften geregelt sind. In seiner kürzlich abgegebenen Erklärung hat Kommissar McGreevy nun darauf hingewiesen, dass bestimmte sensible Bereiche wie Gesundheit und öffentlich finanzierte Dienstleistungen von allgemeinem Interesse ebenfalls von der Richtlinie ausgenommen werden sollen. In Bezug auf audiovisuelle Dienstleistungen gab es im Europäischen Parlament einige Stimmen, die auf die Besonderheit des audiovisuellen Bereichs hingewiesen und die Notwendigkeit unterstrichen haben, auf die Verunsicherung über das Verhältnis zwischen dem Vorschlag und den bestehenden sektoralen Richtlinien wie etwa der Fernsehrichtlinie einzugehen.
Der zentrale Teil des Kommissionsvorschlags betrifft zwei dienstleistungsspezifische Grundfreiheiten, die durch den EG-Vertrag geschützt sind. Einerseits führt er Maßnahmen zur Aufhebung von Einschränkungen bei der Niederlassungsfreiheit ein, zum Beispiel die Einrichtung allgemeiner Anlaufstellen und eine großangelegte Überprüfung nationaler Genehmigungsmodelle. Andererseits fördert er den freien Dienstleistungsverkehr durch die Anwendung des Ursprungslandsprinzips. Das bedeutet, dass ein Dienstleister, der in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und für eine befristete Zeit Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten erbringt, ausschließlich dem Gesetz des Landes unterliegt, in dem er niedergelassen ist. In seiner Erklärung unterstrich Kommissar McGreevy die Bedeutung des Bürokratieabbaus für die Förderung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen. Gleichzeitig räumte er ein, dass man auf Bedenken gegenüber dem Ursprungslandprinzip eingehen müsse, und versicherte, dass der Vorschlag keinesfalls die Rechte der Arbeitnehmer gefährden und auch keinen Sozialabbau ermöglichen solle.
Entsprechend dem Mitentscheidungsverfahren liegt es nun beim Europäischen Parlament, in der ersten Lesung zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen. Das Parlament wird Änderungen voraussichtlich frühestens Mitte dieses Jahres in der Plenarsitzung verabschieden. Kommissar McGreevy drückte seine Loyalität diesem Verfahren gegenüber aus.
Referenzen
- “Statement to the European Parliament on Services Directive”, Speech 05/149 of 8 March 2005
- http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=SPEECH/05/149&format=HTML&aged=1&language=EN&guiLanguage=en
- Erklärung an das Europäische Parlament zur Dienstleistungsrichtlinie, Rede 05/149 vom 8. März 2005
- Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on Services in the Internal Market, COM(2004) 2 final/3
- http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52004PC0002R%2802%29:EN:HTML
- Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, KOM(2004) 2 endgültig/3
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.