Polen
[PL] Position zur Änderung der Fernsehrichtlinie
IRIS 2005-1:1/33
Małgorzata Pęk
Nationaler Rundfunkrat Polen
Der Nationale Rundfunkrat hat am 6. Juli 2004 vor dem Hintergrund der Mitteilung der Europäischen Kommission zu diesem Thema (KOM(2003) 784) seine Position zur Zukunft der europäischen Regulierungspolitik für den audiovisuellen Sektor verabschiedet. Diese Position wurde in der Folge an den Minister für Kultur weitergeleitet. Auf der Grundlage dieses Vorschlags wurde die Position Polens am 30. Juli 2004 vom Europäischen Komitee des Ministerrates übernommen. Das vom Ministerrat verabschiedete Dokument, das im Wesentlichen die Position des Nationalen Rundfunkrats widerspiegelt, wurde später der Europäischen Kommission vorgelegt. In seiner zunächst vom Nationalen Rundfunkrat verabschiedeten Fassung wird in dem Dokument betont, dass durch die Umsetzung der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen" (89/552/EWG, geändert durch 97/36/EG) einige Kernziele vollständig erreicht werden könnten, darunter auch jene in Verbindung mit Informationsfreiheit, aber auch viele andere wichtige Themen wie beispielsweise die Frage der Kulturvielfalt. Das Dokument enthält konkrete Anmerkungen zu sechs allgemeinen Themenbereichen, die von der Kommission im Rahmen des Konsultationsprozesses angegeben worden waren. Im Zuge der Debatte über den Prozess zur Überarbeitung der Fernsehrichtlinie wurden drei Themen als besonders wichtig unterstrichen: die Rechtsprechung, die Unterstützung von Kinowerken und anderen kreativen audiovisuellen Werken sowie der Geltungsbereich der zukünftigen, überarbeiteten Richtlinie. Zu diesem letzten Punkt wurde hervorgehoben, dass die zunehmend beliebten Streaming-Medien im Internet sowie die anderen Dienste der Informationsgesellschaft, die einen Zugang zu redaktionellen und audiovisuellen Inhalten ermöglichen wegen ihrer potenziellen, mit dem Fernsehen vergleichbaren meinungsbildenden Macht einer sorgfältigen Überprüfung bedürfen. In diesem Zusammenhang sollten auch andere mögliche Formen der Regulierung geprüft werden, darunter z.B. abgestufte Regulierung, Co-Regulierung und Selbstregulierung. Zur Frage der nationalen Rechtsprechung wurde festgestellt, dass durch die Einführung des Prinzips des Ursprungslands ein System geschaffen worden ist, das sich durch ein hohes Maß an Rechtssicherheit bei Fragen in Verbindung mit grenzüberschreitenden Programmdiensten auszeichnet. Allerdings scheinen einige Begriffe einer sorgfältigen Überprüfung zu bedürfen. Zu den Begriffen, die als nicht ausreichend präzise galten, gehören: „Hauptverwaltung", „Entscheidungen über das Programmangebot", „wesentlicher Teil des [...] Personals sowie „dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaates". Es wurde festgestellt, dass eine klare und eindeutige Interpretation dieser Begriffe nützlich sein könnte. Schwieriger gestaltet sich die Rechtsprechung bei ins Ausland verlagerten Sendern. So könnte die Verlagerung des Unternehmenssitzes in einen bestimmten Mitgliedstaat, wenn der Sendebetrieb ganz oder überwiegend auf einen anderen Mitgliedstaat gerichtet ist um sich ggf. dort geltenden Bestimmungen zu entziehen als Missbrauch der Niederlassungsfreiheit angesehen werden. Dieses Problem sollte gründlich erörtert werden. Als eine mögliche Lösung wurde eine engere Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden der betroffenen Länder vorgeschlagen. Bei dieser Zusammenarbeit könnten beispielsweise die im Land des Firmensitzes gewährten Sendelizenzen mit Maßnahmen verknüpft werden, die eine Umgehung von Bestimmungen des Empfangslandes verhindern ganz im Sinne des EuGH-Urteils im Fall van Binsbergen. Die in Artikel 4 und 6 der Fernsehrichtlinie geplante Förderung europäischer Werke wurde als angemessen und nützlich erachtet. Allerdings scheint Artikel 5 der Richtlinie die legitimen Interessen unabhängiger Produzenten nicht in ausreichendem Maße zu schützen. Dies könnte die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Sektors der unabhängigen Produzenten von audiovisuellen Werken beeinträchtigen und seine weitere Entwicklung einschränken. So scheint eine konsequentere Umsetzung der Kriterien zur Definition des „unabhängigen Produzenten", wie unter Punkt 31 der Präambel der Richtlinie 97/36/EG beschrieben, ratsam.
Referenzen
- „Stanowisko Polski w odniesieniu do przyszto´sci europejskiej polityki audiowizualnej w ´swietle komunikatu Komisji Europejskiej w tej sprawie" przyjete przez KRRiT na posiedzeniu w dniu 6 lipca 2004 r.
- http://www.krrit.gov.pl/
- Standpunkt Polens zur Zukunft der europäischen Politik für den audiovisuellen Sektor vor dem Hintergrund der Mitteilung der Europäischen Kommission zu diesem Thema, verabschiedet vom Polnischen Rundfunk- und Fernsehrat [KRRiT] bei seiner Sitzung vom of 6. Juli 2004
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.