Spanien
[ES-IT] Filmkoproduktionsabkommen zwischen Spanien und Italien
IRIS 2004-10:1/74
Britta Probol
Europäische Audiovisuelle Informationsstelle
Am 10. September 1997 haben Italien und Spanien ein filmwirtschaftliches Abkommen unterzeichnet, das am 3. Juni 1998 in Kraft trat. Es ersetzt das Abkommen vom 5. November 1966.
Das Abkommen gilt für Spielfilme, Zeichentrick- und Dokumentarfilme. Die Produzenten müssen einem Land der Europäischen Union angehören. Filmhersteller aus Drittländern können sich der Gemeinschaftsproduktion anschließen.
Der finanzielle Beitrag eines Filmherstellers soll mindestens 20 % betragen. Bei Beteiligung von Produzenten aus Drittländern darf die Minderheitsbeteiligung nicht unter 10 % liegen.
Nähere Informationen erteilen:
- Ministerio de Cultura - Instituto de la Cinematografía y de las Artes Audiovisuales (ICAA) - Subdirección General de Promoción y Relaciones Internacionales
http://www.cultura.mecd.es/cine/index
- Ministero per i Beni e le Attività Culturali - Direzione generale per il cinema - Servizio II: Relazioni esterne e internazionali
http://www.beniculturali.it/ministero/organigramma/index.asp#10
Referenzen
- Filmkoproduktionsabkommen zwischen Spanien und Italien, 9/1997
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Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.