Deutschland

[DE] Zur Bindungswirkung von Entscheidungen des EGMR

IRIS 2004-10:1/14

Thorsten Ader

Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 14. Oktober 2004 betont, dass die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) für die deutsche Rechtsprechung nicht in jedem Fall bindend seien.

Das Bundesverfassungsgericht verwies die Sache zur Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück, welches im Ergebnis durch das vorher ergangene Urteil des EGMR nicht festgelegt sei. Völkerrechtliche Verträge werden durch förmliches Gesetz in die innerstaatliche Rechtsordnung integriert und haben dann den Rang eines Bundesgesetzes. Die deutschen Gerichte hätten daher die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) bei der Auslegung des nationalen Rechts und insbesondere bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten zu beachten und anzuwenden. Jedoch seien die Konvention und deren Zusatzprotokolle „kein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab".

Eine Bindungswirkung der EGMR-Urteile bestehe zwar, allerdings nur, wenn eine Beachtung ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht möglich ist. Inwieweit die Urteile des Gerichtshofs zu beachten sind, hängt also nach Auffassung des Gerichts von dem Spielraum ab, den das nationale Recht einräumt. Die Berücksichtigung eines Urteils des EGMR dürfe den Grundrechtsschutz nach dem Grundgesetz nicht einschränken oder abschwächen. Wenn ein Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung nicht anders abzuwenden sei, widerspreche es nicht dem Ziel der Völkerrechtsfreundlichkeit, wenn der Gesetzgeber ausnahmsweise Völkervertragsrecht nicht beachtet. Insbesondere wenn das nationale Recht bemüht ist, verschiedene Grundrechtspositionen in Einklang zu bringen, müssen mögliche Auswirkungen der EGMR-Rechtsprechung auf dieses ausbalancierte System berücksichtigt werden.

Beachtung dürfte diese Entscheidung vor allem im Hinblick auf das kürzlich ergangene "Caroline-Urteil" des EGMR finden (siehe IRIS 2004-8: 2). In diesem Verfahren hatte der Gerichtshof Prinzessin Caroline v. Hannover Recht gegeben, die gegen die Veröffentlichung von heimlich aufgenommenen Fotos aus ihrem Privatleben geklagt hatte. Die Bundesregierung begründete ihre Entscheidung, nicht gegen den EGMR-Spruch vorzugehen, u. a. damit, dass deutsche Gerichte an die Entscheidung des EGMR nicht gebunden seien.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.