Frankreich
[FR] Sendeeinstellung eines ausländischen, ohne Zustimmung ausgestrahlten Satellitensenders beantragt
IRIS 2004-9:1/21
Amélie Blocman
Légipresse
Aufgrund der Machtlosigkeit des Conseil supérieur de l'audiovisuel (Rundfunkaufsichtsbehörde CSA) gegenüber dem libanesischen Sender Al-Manar TV, der in Frankreich von Eutelsat übertragen wird und eine als antisemitisch einzustufende Serie ausstrahlt (siehe IRIS 2004-4: 10), haben die Regierungsbehörden die audiovisuelle einstweilige Verfügung von Artikel 42-10 des Gesetzes vom 30. September 1986 (siehe IRIS 2004-8: 8) neu formuliert. So kann der Präsident des CSA laut Artikel 82 des Gesetzes vom 9. Juli 2004 über elektronische Kommunikation und audiovisuelle Dienste Klage einreichen, um die von einem Satellitenbetreiber getätigte Ausstrahlung eines in den Zuständigkeitsbereich Frankreichs fallenden Fernsehdienstes einzustellen, dessen Programme gegen mindestens einen der in Artikel 1, 3-1 bzw. 15 erwähnten Grundsätze des Gesetzes verstoßen (Wahrung der Menschenwürde und der öffentlichen Ordnung, Schutz der Jugend). Mit dieser neuen Bestimmung beabsichtigte der Gesetzgeber, den nationalen Behörden und insbesondere dem CSA zu ermöglichen, solchen Verstöße vorzubeugen und zwar auch in vom bisherigen Recht nicht umfassten Fällen, in denen ein in Frankreich ausgestrahlter Fernsehdienst, der in den Zuständigkeitsbereich Frankreichs fallende Satellitenkapazität benutzt, nicht Inhaber einer von den nationalen Behörden ausgestellten Zustimmung bzw. Genehmigung ist.
Aufgrund dieser neuen Vorrechte verlangte der CSA beim Staatsrat eine einstweilige Verfügung, um die Ausstrahlung einiger Programme des Senders Al-Manar, die gegen mindestens einen der in Artikel 1, 3-1 bzw. 15 des Gesetzes vom 30. September 1986 erwähnten Grundsätze verstoßen, einzustellen. Durch eine am 20. August 2004 vorgelegte Verordnung bestätigt das Höchste französische Verwaltungsgericht, dass der Satellit Eutelsat im Sinne von Artikel 43-4 des Gesetzes vom 30. September 1986 eine in den Zuständigkeitsbereich Frankreichs fallende Satellitenkapazität darstelle. Durch die Ausstrahlung der Programme von Al-Manar mittels dieser Gesellschaft wird der Sender zu einem in den Zuständigkeitsbereich Frankreichs fallenden Fernsehdienst. So kann diese Ausstrahlung gegebenenfalls Anlass dazu sein, die Bestimmungen von Artikel 42-10 gegenüber Eutelsat anzuwenden. Der Präsident der Rechtsabteilung des Staatsrats nimmt den am Tag vor der Gerichtsverhandlung eingereichten Antrag des strittigen Senders, mit dem CSA eine Vereinbarung zu treffen, zur Kenntnis. Sollte ein solcher Antrag Erfolg haben, würde dies die Regelung der Situation von Al-Manar im Hinblick auf die Artikel 1, 3-1 bzw. 15 des Gesetzes vom 30. September 1986 bedeuten ein Tatbestand, der für die Entscheidung berücksichtigt werden muss. Es sei deshalb angebracht, so der Staatsrat, die einzelnen Folgen dieses Antrags abzuwägen. Außerdem müsse Eutelsat die Ausstrahlung der strittigen Fernsehdienste über seine Satelliten nur dann innerhalb von zwei Monaten einstellen, wenn dem CSA vor dem 1. Oktober 2004 kein vollständiges Dossier über die Vereinbarung vorgelegt oder der Antrag abgelehnt würde.
Referenzen
- Conseil d'État (ordonnance de référé), 20 août 2004, CSA
- Staatsrat (einstweilige Verfügung), 20. August 2004, CSA
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.