Frankreich

[FR] Ausfertigung des Gesetzes zur elektronischen Kommunikation und zu den audiovisuellen Diensten

IRIS 2004-8:1/15

Amélie Blocman

Légipresse

Der Verfassungsrat hat am 1. Juli 2004 sämtliche Bestimmungen des Gesetzes zur elektronischen Kommunikation und zu den audiovisuellen Diensten ohne jeglichen Auslegungsvorbehalt bestätigt (siehe IRIS 2004-3: 8). Mit dem Gesetzestext werden die sechs Gemeinschaftsrichtlinien des „Telekom-Pakets" in französisches Recht übernommen. Neben zahlreichen Änderungen am Code des postes et télécommunications (Post- und Telekommunikationsgesetz), das nunmehr Code des postes et communications électroniques (Post- und elektronisches Kommunikationsgesetz) heißt, wird mit dem Gesetz auch ein Großteil des Gesetzes vom 30. September 1986 über die audiovisuelle Kommunikation geändert.

Die Aufgaben des Conseil supérieur de l'audiovisuel (Rundfunkaufsichtsbehörde - CSA) werden dabei genauer umfasst und seine Befugnisse erweitert. Mit Blick auf die wirtschaftliche Kontrolle werden im neuen Gesetz zum einen die Beziehungen zum Wettbewerbsrat klarer festgelegt, um insbesondere Streitfragen zwischen Inhalteanbietern und Programmverteilern besser schlichten zu können. Nützliche Änderungen gibt es zum anderen auch mit Blick auf die Sanktionsverfahren: Der CSA kann nunmehr Geldbußen für strafrechtliche Verstöße verhängen, so z. B. wenn es um Anstiftung zum Rassenhass geht. Diesbezüglich erhält er Mittel an die Hand, um außereuropäische Sender, die über im französischen Zuständigkeitsbereich befindliche Satelliten ausstrahlen, zu überwachen.

Zudem werden im Gesetz die Regeln zur Frequenzvergabe durch den CSA festgelegt, ebenso wie die verschiedenen Genehmigungsverfahren mit Blick auf die hertzschen terrestrischen, sowohl analog als auch digital ausgestrahlten Sender und für die anderen nicht hertzschen Dienste. Die Befugnisse des CSA wurden damit auch auf die Verbreitungsträger Internet und ADSL ausgeweitet. Durch das Gesetz wird auch ein weiterer wichtiger Bereich geregelt: Der Markt der hertzschen terrestrischen Fernsehdienste wird verstärkt für den Wettbewerb geöffnet und auch die Wettbewerbsbestimmungen für hertzsche terrestrische sowohl analog als auch digital ausgestrahlte Radio- und Fernsehdienste werden geändert. Abgeschafft wird zudem die Obergrenze für Kapitalanteile an lokalen hertzschen Fernsehsendern. Der Verfassungsrat urteilte hierzu, eine diesbezügliche Lockerung böte eine ausreichende gesetzliche Gewähr des Verfassungsgrundsatzes bezüglich Pluralismus der Ideen und Meinungen, den der CSA bei der Lizenzvergabe zu berücksichtigen habe. Mit Blick auf das Radio ist in der Neuformulierung von Artikel 42-3 des Gesetzes von 1986 die Möglichkeit für den CSA vorgesehen, Änderungen bei Lizenzinhabern vorzunehmen, die gegebenenfalls mit einer Änderung der Radiokategorie einhergehen würden, ohne dass hierzu eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen erfolgen müsste. Derartige Abweichungen hätten jedoch Ausnahmecharakter und müssten scharf umgrenzt bleiben. Dies erklärte der CSA in seiner Mitteilung Nr. 565 vom 29. Juli 2004, die sich speziell diesem Thema widmet. Zudem ist mit dem neuen Gesetz ein fester Rechtsrahmen für das digitale Radio vorgesehen.


Referenzen

  • Loi n° 2004-669 du 9 juillet 2004 relative aux communications électroniques et aux services de communication audiovisuelle, JO 10 juillet 2004
  • http://www.legifrance.gouv.fr/
  • Gesetz Nr. 2004-669 vom 9. Juli 2004 über die elektronische Kommunikation und die audiovisuellen Dienste, Amtsblatt, 10. Juli 2004

  • Décision n° 2004-497 DC du 1er juillet 2004 du Conseil Constitutionnel, JO 10 juillet 2004
  • http://www.legifrance.gouv.fr/
  • Beschluss Nr. 2004-497 DC vom 1. Juli des Verfassungsrates, Amtsblatt, 10. Juli 2004

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.