Italien

[IT] Koregulierung zur Sicherung von Pluralismus im lokalen Rundfunk

IRIS 2004-7:1/25

Maja Cappello

Autorità per le garanzie nelle comunicazioni (AGCOM)

Seit dem 8. April 2004 ist die politische Kommunikation im lokalen Hörfunk und Fernsehen durch einen Koregulierungskodex geregelt. Das Gesetz über politische Kommunikation Nr. 28/2000 (siehe IRIS 2000-3: 9) wurde im November 2003 durch das Gesetz Nr. 313/2003 geändert, um Vereinigungen von lokalen Rundfunkveranstaltern dazu zu berechtigen, einen Kodex für politische Kommunikation zu verabschieden. Der Kodex wurde gemäß der Stellungnahme der Kommunikationsbehörde (AGCOM) überprüft und per Ministerialverordnung verabschiedet.

Das Konzept entspricht dem des eigentlichen Gesetzes, ist jedoch nicht so strikt in der Anwendung. Jeder politischen Gruppierung (“ soggetto politico ") muss gleicher Zugang zu Hörfunk- und Fernsehprogrammen, die politische Meinungen transportieren, gewährt werden. Zu diesen Programmen zählen beispielsweise parteipolitische Sendungen, Debatten, runde Tische, öffentliche Diskussionen, Interviews und andere Sendungen, in denen die Darstellung politischer Ansichten relevant erscheint. Politische Parteien, Koalitionen und Kandidaten sind berechtigt, bezahlte politische Werbung (“ messaggi autogestiti a pagamento ") über Rundfunk zu verbreiten. Der Preis dafür darf 70% dessen, was der Rundfunkveranstalter üblicherweise für kommerzielle Werbezeit verlangt, nicht überschreiten. Es gibt keine zeitliche Beschränkung für bezahlte Botschaften, während kostenlose politische Werbung den üblichen Zeitbeschränkungen von einer bis drei Minuten, wie sie für die landesweiten Rundfunkveranstalter festgelegt wurden, unterliegt. In Nachrichtensendungen müssen alle Informationen unvoreingenommen präsentiert werden, auch indirekte Einflussnahme auf das Publikum ist verboten.

Die AGCOM ist beauftragt, die korrekte Anwendung des Kodexes sicherzustellen. Die Sanktionen sind dieselben wie die für nationale Rundfunkveranstalter nach dem Gesetz über politische Kommunikation, d. h. Ausgleich durch Gewährung von Sendezeit derselben Art und Dauer für die Geschädigten in der Zukunft.


Referenzen

  • Verordnung des Ministers für Kommunikation vom 8. April 2004, Amtsblatt vom 15. April 2004 Nr. 88

  • Gesetz vom 6. November 2003, Nr. 313/2003, Amtsblatt vom 18. November 2003 Nr. 268

  • Beschluss der AGCOM Nr. 43/2004/CONS, 30 März 2004

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.