Bulgarien
[BG] Rat für elektronische Medien entlässt Generaldirektor des bulgarischen Nationalfernsehens
IRIS 2004-5:1/28
Antoaneta Arsova
Rundfunkrat der Tschechische Republik
Am 16. März wurde der Generaldirektor des bulgarischen Nationalfernsehens (BNT) durch den Rat für elektronische Medien (CEM) entlassen. Der CEM traf diese Entscheidung mit der Unterstützung von nur fünf seiner neun Mitglieder, und es wurde öffentlich verkündet, dass auch die Rechtsabteilung des Rates diese Entscheidung nicht unterstütze.
Der Rat begründete seine Entscheidung damit, er habe innerhalb der letzten zwei Jahre drei gültige Bußgeldbescheide für ähnliche Rechtsverstöße im Programm von BNT erlassen. Aufgrund ihrer Häufigkeit handele es sich um systematische Verstöße nach § 1 (5) der Zusatzbestimmungen des Hörfunk- und Fernsehgesetzes. Die Geldbußen, die im Jahr 2002 verhängt wurden, betrafen zwei Fälle von versäumter bzw. verweigerter Gegendarstellung von Seiten des BNT unter Verstoß gegen Art. 18 (3) des Hörfunk- und Fernsehgesetzes und in einem Fall die Missachtung des „Rechts auf Unverletzlichkeit der Person“ durch persönliche Beleidigung des bulgarischen Ministerpräsidenten unter Verstoß gegen Art. 10 (1) Ziff. 4. Letzteres betraf einen Vorfall im Dezember 2001, als der Generaldirektor sein Amt kommissarisch besetzte, während das Verfahren für die Besetzung der Position noch lief. In Artikel 67 (1) Ziff. 2 des Hörfunk- und Fernsehgesetzes ist festgelegt, dass systematische Verstöße gegen das Gesetz im Rahmen der Rundfunkaktivitäten der nationalen öffentlich-rechtlichen Sender einen Grund für die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Generaldirektors darstellen.
Außerdem unterzeichnete der Generaldirektor im Februar einen Vertrag mit der russischen Werbefirma Video International. Das Geschäft war nicht vor Vertragsunterzeichnung von der BNT-Geschäftsführung genehmigt worden und wurde von den Mitbewerbern von Video International im bulgarischen Werbemarkt kritisiert. Es wurde auch breit im Rat für elektronische Medien diskutiert. Daher kamen die oben geschilderten offiziellen Gründe des Rates ganz unerwartet.
Der Rat für elektronische Medien erklärte, er werde bis Mitte April ein Verfahren zur Neubesetzung der Position des BNT-Generaldirektors einleiten. Der entlassene Generaldirektor kündigte an, er wolle gegen die Entscheidung des Rates gerichtlich vorgehen. Schließlich habe auch seine Vorgängerin, deren Amtszeit ebenfalls vorzeitig beendet wurde, erfolgreich gegen den Rat geklagt.
Die Entlassung fachte wieder die öffentliche Diskussion darüber an, ob ein neues Mediengesetz benötigt wird und die Zusammensetzung des Rates, die Managementstruktur der öffentlichen Sender und die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks geändert werden müssen.
Referenzen
- Entscheidung des CEM Nr. 15-00-16 vom 16. März 2004
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.