Zypern
[CY] Gesetz über den Schutz des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte
IRIS 2004-5:1/24
Christophoros Christophorou
Experte des Europarats im Bereich Medien und Wahlen
Neue Änderungen (Gesetz Nr. 128(I)/2002 und Gesetz Nr. 128(I)/2004) des Gesetz über den Schutz des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte Nr. 59/1976 dienen der Anpassung an neue Technologien (Software, Datenbanken, Kabel- und Satellitenübertragung) und der vollständigen Harmonisierung mit den europäischen Standards, unter anderem mit den Bestimmungen der Europäische Konvention über urheber- und leistungsschutzrechtliche Fragen im Bereich des grenzüberschreitenden Satellitenrundfunks.
Das Gesetz über den Schutz des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte von 1976 ist ein breit angelegtes Rechtsdokument, das darauf abzielt, geistige Werke aller Art zu schützen. Es lehnt sich an die Bestimmungen der einschlägigen Übereinkommen von Bern (1886) und Rom (1961) an.
Für den Rundfunk enthält das Gesetz eine Reihe von Definitionen geschützter Gegenstände, Vorrichtungen und Mittel zur Signalverbreitung und -übertragung, den Inhalt von Rechten sowie Aktivitäten im Zusammenhang mit der Nutzung von Werken. Die Artikel 10A und 10B bestimmen Mittel und Verfahren, mit denen der Zugang zum Urheberrecht gesichert wird, sowie den Inhalt von erworbenen Rechten im Fall des Satelliten- und Kabelrundfunks. Die Rechte ausübender Künstler sind in Artikel 10C definiert. Artikel 11 legt fest, dass das ursprüngliche Urheberrecht dem Schöpfer eines Werkes zusteht, aber an den Auftraggeber des Werkes oder den Arbeitgeber des Schöpfers übertragen werden kann. Bei Filmen wird der Produzent als ursprünglicher Schöpfer betrachtet.
Außerdem definiert das Gesetz die geschützten Werke und die Dauer und Art des Schutzes, den der Schöpfer und andere Rechteinhaber genießen. Das Urheberrecht schützt vor Vervielfältigung, Werbung, Verkauf oder Vermietung, Sendung, Übersetzung und Adaptierung sowie öffentlicher Darstellung von geistigen Werken oder deren wesentlichen Teilen.
Die für Urheberrechtsfragen zuständige Stelle ist der Minister für Handel und Industrie. Er ernennt ein fünfköpfiges Gremium, das über Genehmigungen im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Fragen entscheiden kann. Die Mitglieder dieses Gremiums müssen besondere urheberrechtliche Kenntnisse besitzen. Höchstens zwei von ihnen dürfen dem öffentlichen Dienst angehören.
Referenzen
- Ο περί προστασίας πνευματικής ιδιοκτησίας και συγγενών δικαιωμάτων νόμος N.59/1976, Επίσημη Εφημερίδα 03/12/1976 [128(I)2002 & 128(I)/2004, Επίσημη Εφημερίδα 19/07/2002 & 30/04/2004]
- Gesetz über den Schutz des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte Nr. 59/1976, Staatsanzeiger vom 3. Dezember 1976, geändert durch Gesetz Nr. 128(I)2002 und Gesetz Nr. 128(I)/2004, Staatsanzeiger vom 19. Juli 2002 und vom 30. April 2004
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.