Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Rechtssache Radio France gegen Frankreich

IRIS 2004-5:1/2

Dirk Voorhoof

Menschenrechtszentrum, Universität Gent und Legal Human Academy

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stimmte in seinem Urteil vom 30. März 2004 mit den französischen Behörden darin überein, dass Radio France, dessen Chefredakteur und ein Journalist den Tatbestand der üblen Nachrede gegenüber einem Beamten erfüllt hätten. In einer Reihe von Nachrichtensendungen und Bulletins im Jahr 1997 erwähnte Radio France einen Artikel, der in dem Wochenmagazin Le Point erschienen war und in dem es hieß, Michel Junot habe als stellvertretender Präfekt von Pithiviers in den Jahren 1942 und 1943 die Deportation von tausend Juden überwacht. Der Chefredakteur und der Journalist wurden 1998 wegen öffentlicher übler Nachrede zur Zahlung von ca. EUR 10 000 Geldbuße und Schadenersatz verurteilt. Radio France wurde außerdem dazu verurteilt, 24 Stunden lang alle zwei Stunden über das Urteil zu berichten. Das Berufungsgericht Paris entschied, die Ehre und Würde Junots sei insbesondere dadurch beschädigt worden, dass es in den Nachrichtensendungen geheißen habe, der frühere stellvertretende Präfekt habe die Deportation von tausend Juden überwacht (obwohl er die Entscheidung zur Deportation in Wahrheit nicht getroffen hatte). Zu der Entscheidung trugen auch der Vergleich der Situation Junots mit der des (wegen Beteiligung an Verbrechen gegen die Menschlichkeit rechtskräftig verurteilten) Maurice Papon und die Andeutung bei, er sei kein Mitglied des Widerstands gewesen (obwohl umfangreiche Beweise dafür sprechen, dass Junot im Widerstand aktiv war).

Das Straßburger Gericht erkannte an, dass die strittigen Sendungen vor dem Hintergrund einer öffentlichen Debatte stattgefunden hatten und dass dabei hauptsächlich, unter korrekter Angabe der Quelle, aus einem seriösen Wochenmagazin zitiert wurde. Allerdings waren einige Behauptungen der Nachrichtensendungen auf Radio France nicht in Le Point veröffentlich worden, und einige Tatsachen wurden in den Nachrichtensendungen mit mehr Nachdruck vertreten, als dies in dem Artikel der Fall war. Angesichts der Schwere der Michel Junot fälschlicherweise zugeschriebenen Tatsachen, und weil die Nachrichtensendungen mehrmals auf nationaler Ebene gesendet wurden (wobei die audiovisuellen Medien ein machtvolles Instrument sind, mit dem ein großer Teil der Bevölkerung erreicht und beeinflusst werden kann), kam der Europäische Gerichtshof zu dem Schluss, dass die französischen Justizbehörden Artikel 10 der Konvention richtig angewandt haben, da die freie Meinungsäußerung unter Berücksichtigung der Pflichten und Verantwortlichkeiten von Medien und Journalisten eingeschränkt oder unter Strafe gestellt werden kann. Nach Meinung des Straßburger Gerichtshofs hätten die Journalisten und der Leiter von Radio France mit äußerster Vorsicht handeln müssen, da sie sich über die Konsequenzen der in ganz Frankreich ausgestrahlten Nachrichten für Junot im Klaren hätten sein müssen. Die Verurteilung von Radio France, dessen Leiter und einem Journalisten wird als für die Verfolgung legitimer Ziele (Schutz des guten Rufs und der Rechte anderer, auch unter Verweis auf das von Artikel 8 der Konvention garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens) gesetzlich vorgeschrieben (Artikel 29,30 und 41 des Pressegesetzes von 1881) und als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erachtet. Einstimmig kam der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass keine Verletzung von Artikel 10 vorliegt. Der Gerichtshof stimmte auch zu, dass es möglich sei, die Verantwortung des Leiters für die Umstände des Falls in Betracht zu ziehen, und dass die Auflage, die Verurteilung zu senden, als gesetzlich vorgeschrieben zu betrachten sei. Daher war der Gerichtshof auch der Auffassung, dass kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 oder Art. 7 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorlag.


Referenzen

  • Arrêt de la Cour européenne des Droits de l'Homme (deuxième section), affaire Radio France c. France, requête n° 53984/00 du 30 mars 2004
  • Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs (Zweite Sektion), Rechtssache Radio France gegen Frankreich, Antrag Nr. 53984/00 vom 30. März 2004

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.