Rumänien

[RO] Regelung der Wahlwerbung umstritten

IRIS 2004-3:1/33

Mariana Stoican

Journalistin, Bukarest

In diesem Sommer werden in Rumänien Kommunalwahlen stattfinden, für das Jahresende sind die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen anberaumt. Gegenwärtig stehen im rumänischen Parlament mehrere Gesetzentwürfe zur Debatte, die den Ablauf der Wahlen regeln sollen, einschließlich der Werbezeit, die den politischen Parteien während der Kampagne in den elektronischen Medien zur Verfügung stehen soll. Hierbei klaffen die Vorschläge des mit der Ausarbeitung der Gesetzentwürfe betrauten Parlamentsausschusses bzw. des Consiliului National al Audiovizualului (Nationaler Rat für Audiovisuelles ­ CNA) stark auseinander. Der einschlägige Gesetzentwurf (Proiectul Legii pentru alegerea autorita,tilor publice locale) sieht vor, dass die politische Werbung gesondert von der kommerziellen angeboten werden sollte. Politische Werbespots sollen aufgrund von Verträgen, die die politischen Parteien, Wahlallianzen bzw. die unabhängigen Kandidaten und Vertreter der Verbände nationaler Minderheiten mit den jeweiligen Rundfunkanbietern einschließlich der Kabelfernsehbetreiber nach einheitlichen Tarifen je Sendeeinheit gesondert abschließen, ausgestrahlt werden.

In einem am 17. Februar 2004 veröffentlichten Kommuniqué am Rande der Bekanntgabe dieses Gesetzentwurfes wurde der Parlamentsvorschlag von CNA-Mitgliedern heftig kritisiert. Der CNA ist der Ansicht, dass der Zugang der Vertreter politischer Parteien zu den elektronischen Medien in der vom Art. 60 Punkt 4 des Gesetzentwurfes vorgesehenen Weise reine politische Werbung darstelle und somit eine Verletzung des audiovisuellen Gesetzes in Rumänien bzw. des Art. 18 der Richtlinie 89/552/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG (Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen") vorliege. Der Vorschlag des Parlamentsausschusses weise die Dauer der Wahlwerbung nicht der für kommerzielle Werbung laut Gesetz erlaubten Zeit zu. Der CNA führt aus, dass Werbung unabhängig von Inhalt und Form während einer Sendestunde nicht 12 Minuten überschreiten dürfe. In diesem Sinne hat der CNA am 16. Februar auch eine schriftliche Stellungnahme seitens der Europäischen Kommission (Generaldirektion Erweiterung) erhalten. Es heißt darin: „Wenn sich politische Werbung der allgemeinen Definition der Werbung zuordnen lässt, muss sie auch die Regelungen die Werbung betreffend beachten und vor allem die Bestimmungen in Art. 18 der Richtlinie ,Fernsehen ohne Grenzen`."

Zudem missbilligen die Mitglieder des CNA weitere Vorschriften des Entwurfes. Kritikwürdig seien die vorgeschlagenen Regelungen der Sendezeit für Kandidaten, denen zu Folge politischen Parteien, Wahlallianzen bzw. unabhängigen Kandidaten während der Kampagne von allen privaten und öffentlichen Rundfunkanstalten einschließlich Kabelbetreibern an jedem Wochentag mit Ausnahme des Sonntags zu Spitzenzeiten verpflichtend Sendezeit zur Verfügung gestellt werden soll. Unabhängigen Kandidaten sollen in den regional ausstrahlenden Sendern höchstens 5 Minuten Sendezeit für die gesamte Dauer der Wahlkampagne zugeteilt werden, wobei jenen Kandidaten, die ihren Wohnsitz in Bukarest oder in Landkreisen haben, in denen es keine regionalen Rundfunkanstalten gibt, der Zugang zu den nationalen öffentlich­rechtlichen Rundfunksendern ebenfalls für die Dauer von insgesamt 5 Minuten gesichert werden soll. Im Zusammenhang mit diesen vorgeschlagenen Regelungen ist der CNA der Ansicht, dass man den privaten Rundfunkanbietern nicht ein Mitwirken innerhalb der Wahlkampagne mit vorgeschriebenen Sendezeiten aufzwingen dürfe. Dies müsse selbst dann gelten, wenn im Gegenzug die mit der bereitgestellten Sendezeit einher gehenden Kosten erstattet würden. Die öffentlich­rechtlichen und kommerziellen Rundfunkanbieter müssten außerdem das Recht haben, eigenständig über die Programmformate, über den Inhalt der einzelnen Sendungen, die Sendezeiten und Anzahl der Gäste sowie über die zur Debatte gestellten Themen zu entscheiden.

Auf einer am 18. Februar einberufenen Pressekonferenz des Parlamentsausschusses wurde das Kommuniqué des CNA kritisiert. So würde unter anderem die Unabhängigkeit der privaten Rundfunkanstalten gewahrt, da ihnen der Abschluss entsprechender Verträge über die Ausstrahlung von Wahlwerbung überlassen bleibe. Es sei zudem allein Sache des Parlaments, entsprechende Wahlbestimmungen zu erlassen.


Referenzen

  • Comunicatul privind proiectul Legii pentru alegerea autorita tilor locale, 17/02/2004
  • Pressemitteilung des CNA vom 17. Februar 2004

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.