Frankreich

[FR] Staatsrat verfügt Freigabe für Film erst ab 18 Jahren

IRIS 2004-3:1/16

Amélie Blocman

Légipresse

Am 4. Februar 2004 hat der Conseil d'Etat (Staatsrat, oberste Instanz für Verwaltungsrecht) ein Vorführverbot für den im vergangenen Oktober in Frankreich herausgekommenen Film Ken Park des amerikanischen Filmemachers Larry Clark für Zuschauer unter 18 Jahren ausgesprochen. Der französische Kulturminister hatte am 6. Oktober 2003 eine visa d'exploitation (Vorführfreigabe) erteilt, im Rahmen derer der Film bereits ab 16 Jahren freigegeben war. Diese Freigabe wurde somit „teilweise" revidiert.

In Anwendung von Artikel 19 des Filmindustriegesetzes hängt die Filmvorführung in Kinosälen in Frankreich von der Erteilung einer Vorführfreigabe ab, die nach Stellungnahme des Ausschusses zur Einstufung von Filmwerken vom Minister erteilt wird. Gemäß der Verordnung vom 23. Februar 1990, die nach der Angelegenheit um den Film Baise-moi (Fick mich!) (siehe IRIS 2000-7: 8 und IRIS 2001-8: 13) durch die Verordnung vom 12. Juli 2001 geändert wurde, wählt der Ausschuss zwischen sechs Kategorien: Freigabe ohne Altersbeschränkung, Freigabe ab 12, 16 oder 18 Jahren, Eintragung in die Liste pornographischer und zu Gewalt anleitender Filme mit entsprechender Freigabe erst ab 18 Jahren sowie vollständiges Vorführverbot.

Der Verband Promouvoir zum Schutz der jüdisch-christlichen Werte und der Familie, auf den der Erlass des Staatsrates (ebenso wie die Verordnung im Jahr 2000 in der Angelegenheit des Films Baise-moi) zurückgeht, vertrat die Auffassung, der Minister hätte den Film Ken Park wegen seiner erniedrigenden pornographischen Szenen sowie wegen einer anhaltenden Gewaltszene (bei der ein Jugendlicher seine schlafenden Großeltern mit Messerstichen tötet) auf die Liste pornographischer und zu Gewalt anleitender Filme setzen müssen. Der Staatsrat hingegen urteilt, der Film enthalte zwar eine Szene mit eindeutig sexuellem Inhalt sowie mehrere Gewaltszenen, stelle aber angesichts seines Themas und seiner Inszenierungsbedingungen keinen pornographischen und zu Gewalt anleitenden Film dar. Aufgrund der oben erwähnten, laut hoher Gerichtsbarkeit besonders groben und eindeutigen Sexszene und der anderen Filmszenen, die ebenfalls Jugendliche in Verbindung mit Sex und Gewalt darstellen, habe der Minister eine unangemessene Anwendung der Verordnung vom 3. Februar 1990 vorgenommen, indem er den Film bereits ab 16 Jahren freigegeben hatte, nicht aber erst ab 18 Jahren. Zu dieser juristischen Episode kam es zwei Monate nach Veröffentlichung einer Verordnung im Amtsblatt, im Rahmen derer die Notwendigkeit einer qualifizierten Mehrheit innerhalb des Ausschusses zur Einstufung von Filmwerken mit Blick auf ein Vorführverbot für Zuschauer unter 18 Jahren abgeschafft wurde und damit die Vertretung der Familienkreise gestärkt wurde.

Der in Finnland, Japan, Italien und Norwegen erst ab 18 Jahren freigegebene Film wurde in Australien mit einem vollständigen Vorführverbot belegt.


Referenzen

  • Staatsrat, 4. Februar 2004, Verband Promouvoir

  • Décret n° 2003-1163 du 4 décembre 2003 modifiant le décret n° 90-174 du 23 février 1990 pris pour l’application des articles 19 à 22 du Code de l’industrie cinématographique et relatif à la classification des oeuvres cinématographiques
  • http://www.legifrance.gouv.fr/
  • Verordnung Nr. 2003-1163 vom 4. Dezember 2003 in Abänderung der Verordnung Nr. 90-174 vom 23. Februar 1990 in Anwendung der Artikel 19 bis 22 des Filmindustriegesetzes mit Blick auf die Einstufung von Filmwerken

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.