Bulgarien
[BG] Gesetz über die Filmindustrie in Kraft getreten
IRIS 2004-1:1/46
Rainer Großhans
Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel
Am 5. Dezember 2003 ist in Bulgarien das Gesetz über die Filmindustrie in Kraft getreten. Das vom Parlament am 19. November 2003 verabschiedete Gesetz setzt die erste spezifische rechtliche Grundlage für die Filmindustrie.
Inhaltlich regelt es die rechtlichen Beziehungen, die sich bei der Produktion, der Verbreitung und der Vorführung von Filmen ergeben, sowie die staatliche Filmförderung (Art. 1 des Gesetzes). So gehört zur Filmindustrie im Sinne dieses Gesetzes die Produktion, Verbreitung, Förderung, Vorführung sowie die Aufbewahrung der Filme (Art. 2 Absatz 1). Mit dieser Aufgabe ist das Bulgarische Nationale Filmzentrum als staatliches Kulturinstitut betraut. Artikel 3 und 4 statuieren die Ziele der Filmförderung wie die Förderung junger Talente, den Schutz der Zuschauer, die Verbreitung des bulgarischen Films im Ausland, die Sicherung der Freiheit der Autoren, die Gleichberechtigung zwischen den Autoren und den Filmorganisationen sowie den Schutz der Urheberrechte.
Das Gesetz gliedert sich in sieben Kapitel, die neben Allgemeinen Vorschriften (Art. 1 bis 4) Regelungen betreffend das Nationales Filmzentrum (Art. 5 bis 15), die Finanzierung von Filmen (Art. 16 bis 19), die Pflicht zur Registrierung (Art. 19 bis 25), die staatliche Förderung der Filmindustrie (Art. 26 bis 35), und die Verbreitung und Vorführung von Filmen und Informationen (Art. 36 bis 45) auch Legaldefinitionen (§ 1), Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 2-6) sowie die verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrensvorschriften (Art. 46-51) enthalten.
Referenzen
- -
- Gesetz vom 19. November 2003 über die Filmindustrie, D.V. Nr. 105 vom 2. Dezember 2003, Seite 2
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.