Österreich

Europäische Kommission: Genehmigung der staatlichen Beihilfen für Fernsehproduktionen

IRIS 2004-1:1/42

Marie-Anne Buron

Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel

Die Europäische Kommission hat am 16. Dezember 2003 gemäß Artikel 87, Absatz 3d des EG-Vertrags die Finanzhilfen, die Österreich für TV-Produktionen gewähren wollte, sofern diese unter anderem einem kulturellen Zweck dienen, bis zum 31. Dezember 2004 genehmigt. Begründet wurde dies damit, dass die Förderung zur Steigerung der Qualität der Fernsehproduktionen und der Leistungsfähigkeit der österreichischen Filmwirtschaft beitragen und für eine vielfältige Kulturlandschaft sorgen.

Nach dieser Genehmigung der Europäischen Kommission hat der österreichische Gesetzgeber am 1. Januar 2004 durch eine Novelle des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ( KommAustria-Gesetz , siehe IRIS 2003-8: 7), den Zuständigkeitsbereich der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) um den Fonds für die Förderung von Fernsehproduktionen erweitert. Die Vergabe der Fördermittel wird von dieser GmbH verwaltet, die vom österreichischen Staat kontrolliert und auch finanziert wird. Der Staat stellt jedes Jahr 7,5 Mio. Euro für den Fonds bereit. Gefördert werden für das Fernsehen produzierte Spielfilme, Serien und Dokumentarfilme, mit einer Länge von mindestens 23 Minuten. Die Fördermittel richten sich an unabhängige Produzenten (d.h. ohne feste Bindung an einen Sender), die in den drei Jahren vor der Antragstellung in Österreich ein Werk für das Fernsehen produziert haben. Die Höhe der Förderung ist bis zu einem je nach Art der Produktion (Spielfilm, Dokumentation, Serie) festgelegten Höchstbetrag auf maximal 20% der Produktionskosten beschränkt.


Referenzen


  • Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG) BGBl. I Nr. 32/2001 idF. BGBl. I Nr. 97/2004
  • http://www.austria.gv.at/2004/9/17/kog.pdf

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.