Armenien

[AM] Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen

IRIS 2003-10:1/21

Andrei Richter

Comenius Universität (Bratislava)

Am 23. Oktober 2003 wurde von Armeniens Präsident Robert Kocharyan das Gesetz über „Informationsfreiheit" unterzeichnet, das am 23. September 2003 von der armenischen Nationalversammlung einstimmig verabschiedet worden war.

Das Gesetz regelt Beziehungen im Bereich der Information, definiert die Befugnisse der für die Überwachung der Informationsfreiheit zuständigen Behörden und legt Verfahren, Methoden und Bedingungen für den Zugang zu Informationen fest. Das Gesetz gilt für Regierungsbehörden, Selbstverwaltungseinrichtungen, staatliche Institutionen, aus dem Staatshaushalt finanzierte Organisationen sowie für die sogenannten Organisationen von „öffentlicher Bedeutung" und ihre Funktionäre (Artikel 1). Diese Einrichtungen und Funktionäre werden als „Informationsmanager" angesehen.

Nach diesem Gesetz sind „Informationsmanager" verpflichtet, jedes Jahr gewisse Informationen zu veröffentlichen; neben der Verpflichtung, eventuelle nachträgliche Änderungen dieser Informationen binnen 10 Tagen nach ihrer Freigabe zu veröffentlichen (Artikel 7), erfolgt die Veröffentlichung der Informationen grundsätzlich in einer für die Öffentlichkeit zugänglichen Form und nach Möglichkeit auch im Internet.

Im Fall einer förmlichen Informationsanfrage soll diese keinerlei Begründung bedürfen (Artikel 9). Falls die schriftliche Antwort auf eine derartige Anfrage weniger als 10 Seiten umfasst, hat sie gebührenfrei zu erfolgen; mündliche und elektronische Antworten (über das Internet) sollen ebenfalls gebührenfrei sein.

Das Gesetz tritt 10 Tage nach seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.