Deutschland
Europäische Kommission: Genehmigung der staatlichen Beihilfen für die deutsche Filmindustrie
IRIS 2003-9:1/34
Marie-Anne Buron
Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel
Das deutsche Filmförderungsgesetz, 1979 in Kraft getreten und seitdem mehrfach geändert, legt die Modalitäten fest, nach denen die Produzenten deutscher Filme Anspruch auf Beihilfen haben.
Im Oktober 1992 hatte die Europäische Kommission die vom deutschen Gesetzgeber vorgesehene Förderregelung für einen Zeitraum von 5 Jahren genehmigt. 1997 wurde diese Genehmigung auf Antrag Deutschlands für weitere 5 Jahre erneuert (siehe IRIS 1999-5: 4). 2003 wurde vom deutschen Gesetzgeber, der das System erneut ändern und fortführen wollte, eine weitere Verlängerung beantragt. Die Kommission genehmigte wiederum die Beihilfen für weitere 5 Jahre (Entscheidung C(2003)3372 endg. vom 15. Oktober 2003) und erklärte sie gemäß Artikel 87 Absatz 3d für mit dem EG-Vertrag vereinbar, da mit den geplanten Änderungen die nationale Kultur gefördert werden soll und nicht vorgeschrieben wird, dass die Beihilfen vollständig auf deutschem Boden verwendet werden müssen.
Die mit dem Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2003 eingeführten Änderungen (siehe IRIS 2004-1: 10) sind nicht sehr zahlreich. Es geht im Wesentlichen darum, die Fördermöglichkeiten auszuweiten, die Förderung der Referenzfilme zu verstärken, die Kino- und Videoabgabe zu erhöhen sowie die Zuständigkeiten der Filmförderungsanstalt (FFA) auszudehnen.
Referenzen
- Entscheidung der Europäischen Kommission vom 15. Oktober 2003
- http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/comp-2003/n261-03.pdf
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.