Frankreich
[FR] Frankreich hat der Europäischen Kommission seine Liste mit Ereignissen von erheblicher Bedeutung zukommen lassen
IRIS 2003-9:1/14
Clélia Zérah
Légipresse
Entsprechend Artikel 3a der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen" hat Frankreich unlängst Brüssel seinen Verordnungsentwurf betreffend die Übertragungskriterien für Ereignisse von erheblicher Bedeutung übermittelt. In der Richtlinie ist vorgesehen, dass jedes Mitgliedsland eine Liste nationaler oder internationaler Ereignisse aufstellen kann, denen es eine erhebliche Bedeutung beimisst. Die Mitgliedsländer können darüber hinaus Maßnahmen treffen, damit die Sender ihre Exklusivrechte nicht derart nutzen, dass „einem Großteil der Öffentlichkeit in besagtem Mitgliedsland die Möglichkeit verwehrt wird, diese Ereignisse live oder zeitversetzt über einen unverschlüsselten Sender mitzuverfolgen".
Der Text war Anfang August der für den audiovisuellen Bereich zuständigen Generaldirektion übermittelt worden und wird zurzeit von den Instanzen Wettbewerb und Binnenmarkt sowie von der Rechtsabteilung, die sicherstellen muss, dass der Text in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht steht, geprüft.
Nach Genehmigung dieser Liste wird Frankreich sich an die Regierung eines anderen Mitgliedsstaates wenden können, damit diese einem ihrer Gerichtsbarkeit unterstellten Rechteinhaber vorschreibt, einem oder mehreren französischen Rundfunkanbietern den Zugang zu seinen Rechten anzubieten.
Im Verordnungsentwurf ist vorgesehen, dass „auf französischem Staatsgebiet kein Programmanbieter seine Exklusivrechte an einem Ereignis von erheblicher Bedeutung auf eine Weise nutzen darf, die eine vollständige Liveübertragung dieses Ereignisses durch einen unverschlüsselten Fernsehsender unterbinden würde".
Die Liste der vorgeschlagenen einundzwanzig Ereignisse betrifft ausschließlich die Übertragung von Sportveranstaltungen wie etwa die Olympischen Sommer- und Winterspiele, die Eröffnungs-, Halbfinal- und Endspiele der Fußballweltmeisterschaft oder die Leichtathletik-Weltmeisterschaft.
Bestimmte Ereignisse wie die Tour de France im Radrennsport der Männer, die Olympischen Spiele und die Leichtathletik-Weltmeisterschaft können allerdings nicht in voller Länge übertragen werden. Dafür können alle diese Veranstaltungen zeitversetzt gesendet werden.
Darüber hinaus ist im Verordnungsentwurf vorgesehen, dass ein Programmanbieter, der Exklusivrechte über einen Teil oder die Gesamtheit eines Ereignisses von erheblicher Bedeutung erworben hat, dieses nur in verschlüsselter Form übertragen darf, wenn er innerhalb eines „vernünftigen" Zeitrahmens öffentlich seine Bereitschaft erklärt hat, seine Rechte zu „gerechten, vernünftigen und nicht diskriminierenden" Marktbedingungen weiterzuveräußern und er daraufhin keine dem von ihm geforderten Kriterien entsprechende Angebote erhalten hat. Entscheidend sind in derartigen Fällen die Art der erworbenen Rechte, die Uhrzeit, zu der die Liveübertragung vorgesehen ist sowie die Höhe der zu erwartenden Einnahmen.
Referenzen
- Projet de décret relatif aux conditions de retransmission télévisée des événements d'importance majeure
- http://www.ddm.gouv.fr/dossiers_thematiques/documents/droitssportifs6.html
- Verordnungsentwurf betreffend die Fernsehübertragungskriterien für Ereignisse von erheblicher Bedeutung
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.