Deutschland
[DE] Vorläufiger Rechtsschutz für Bertelsmann
IRIS 2003-8:1/40
Ingo Beckendorf
Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel
Der Medienkonzern Bertelsmann erhält in Deutschland vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Schadensersatzklage aus den USA im Zusammenhang mit der Unterstützung der Internet-Tauschbörse Napster. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gab am 25. Juli 2003 in einem Eilverfahren einem entsprechenden Antrag des Konzerns statt.
Die Bertelsmann-Konkurrenten EMI und Universal hatten in den USA eine Sammelklage auf 17 Milliarden US-Dollar Schadensersatz wegen Verletzung von Urheberrechten im Zuge der Beteiligung Bertelsmanns an Napster eingereicht. Der Zweite Senat des BVerfG untersagte jedoch dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf als zuständiger Stelle, dem Unternehmen in den kommenden sechs Monaten oder bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Sammelklage zuzustellen. Nach Ansicht des BVerfG ist noch nicht geklärt, ob die Zustellung einer solchen Klage mit dem deutschen Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist.
Die Präsidentin des OLG Düsseldorf hatte entschieden, dass der Zustellungsantrag der Beschwerdeführerin dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland (HZÜ) entsprach. Daraufhin hatte Bertelsmann das BVerfG angerufen.
Die Verfassungsrichter erklärten, dass die deutschen Behörden zwar grundsätzlich durch das HZÜ verpflichtet seien, Klagen aus dem Ausland den Betroffenen zuzustellen. Es könne aber deutsches Verfassungsrecht und insbesondere das Rechtsstaatsprinzip verletzt sein, wenn Verfahren vor staatlichen Gerichten in offenkundig missbräuchlicher Art und Weise genutzt würden, mit publizistischem Druck und dem Risiko einer Verurteilung einen Marktteilnehmer gefügig zu machen. Die Klärung der Frage, ob diese Grenze im vorliegenden Verfahren überschritten ist, bleibt nach Ansicht des BVerfG jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Nach dem Beschluss des BVerfG kann der Prozess in den USA nicht weiter geführt werden, da die Zustellung der Klageschrift nach US-amerikanischem Recht eine Prozessvoraussetzung darstellt.
Referenzen
- Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2003, Aktenzeichen 2 BvR 1198/03
- http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20030725_2bvr119803
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.