Deutschland

[DE] Internet-Suchdienst für Presseartikel und Verwendung von „Deep-Links" nicht rechtswidrig

IRIS 2003-8:1/32

Michael Knopp

Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 17. Juli 2003 in einem Urteil über eine Unterlassungsklage der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH gegen einen unter dem Namen „Paperboy" betriebenen Internet-Suchdienst für Presse-Artikel entschieden und dabei die Verletzung von Urheberrechten der Klägerin sowie ein wettbewerbswidriges Verhalten durch die Verwendung sogenannter „deep links" verneint.

Die Klägerin verlegt die Presseerzeugnisse „Handelsblatt" und „DM". Einzelne Artikel aus diesen veröffentlicht sie dabei auch im Rahmen der von ihr betriebenen Websites im Internet. Die Beklagte betreibt eine sogenannte Metasuchmaschine für aktuelle Presseartikel und wertet eine Vielzahl von Internetauftritten aus. Der Internetnutzer kann sich mittels dieser Suchmaschine kostenlos sämtliche Artikel, die das von ihm eingegebene Suchwort enthalten, auflisten lassen, bzw. eine täglich per E-Mail versandte Auflistung der tagesaktuellen Mitteilungen zu seinen Suchworten bestellen. Die Liste ist in der Form gestaltet, dass in der ersten Zeile zu jeder Fundstelle ein Hyperlink angeführt wird, der direkt unter Umgehung der Startseite des Informationsanbieters auf die Webseite mit dem gesuchten Artikel verweist (sogenannter „deep-link"). Die weiteren Zeilen enthalten einzelne Sätze wie die Überschrift, Satzteile und Stichworte aus dem Artikel, die eine Abschätzung der Relevanz des jeweiligen Textes ermöglichen.

Durch die auszugsweise Wiedergabe und durch die mittels der Links ermöglichte Umgehung der Startseite sieht die Klägerin ihre Rechte als Urheberin verletzt sowie einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß. Der BGH hat sich dem jedoch nicht angeschlossen. Zum einen ermögliche bereits der Berechtigte selbst die Nutzung seines Werkes durch den Abrufenden, wenn er es im Internet ohne besondere technische Schutzvorrichtungen öffentlich zugänglich mache. Zum anderen läge durch den Verweis mittels Hyperlink keine Nutzungshandlung vor, die den Urheberberechtigten oder Herstellern der von dem Suchdienst abgefragten Datenbanken vorbehalten sei. Der Nutzer könne, sobald er die URL (Uniform Resource Locator), also die Adresse einer Datei im World Wide Web, kenne, auch ohne Hyperlink unmittelbar auf diese zugreifen. Der Hyperlink stelle lediglich eine technische Erleichterung dar, da die manuelle Eingabe der URL im Adressfeld des Browsers durch einfaches „Anklicken" ersetzt werde. Offen gelassen hat der BGH diesbezüglich die Frage der Bewertung von „deep-links", die technische Sperren für den Zugriff auf Seiten, die der Homepage des Berechtigen untergeordnet sind, umgehen.

Eine Wettbewerbswidrigkeit liege auch dann nicht vor, wenn der Klägerin durch die Umgehung der Startseite Werbeeinnahmen entgingen. Die Klägerin könne nicht erwarten, dass die Hyperlinktechnik, die mit erheblichem Zusatznutzen für die Allgemeinheit verbunden sei, ungenutzt bliebe, zumal die Herkunft der aufgefundenen Artikel durch die Verwendung von Hyperlinks nicht verschleiert werde. Ohne Suchdienste und den Einsatz von direkt zum Ziel führenden Hyperlinks sei die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle innerhalb des World Wide Webs praktisch ausgeschlossen. Die Klägerin müsse daher bei der Nutzung des Internets für ihre Angebote auch die Nachteile dieses Mediums, die sich für ihre Interessen durch das Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internets ergäben, in Kauf nehmen.


Referenzen

  • Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17. Juli 2003, Aktenzeichen I ZR 259/00

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.