Niederlande
[NL] Holländischer Regulierer kann keine Zuständigkeit für RTL4 und RTL5 beanspruchen
IRIS 2003-8:1/24
Wilfred Steenbruggen
Institut für Informationsrecht (IViR), Universität Amsterdam
Am 6. August 2003 hat die Afdeling Bestuursrechtspraak Raad van State (der niederländische oberste Verwaltungsgerichtshof ABRvS) ein Urteil der Rechtbank Amsterdam (Gerichtshof Amsterdam) vom 20. Juni 2002 außer Kraft gesetzt und die Entscheidung des Commissariaat voor de Media (Medienbehörde CvdM) vom 5. Februar 2002 annulliert, in der die Behörde die Zuständigkeit für die Fernsehkanäle RTL4 und RTL5 beansprucht hatte.
Seit Beginn der 1990er Jahre wurden RTL4 und RTL5 von der Tochtergesellschaft der luxemburgischen Rundfunkanstalt CLT unter deren Sendelizenz ausgestrahlt. Im Jahr 1995 gründete die genannte Tochtergesellschaft ein Joint Venture mit der früheren öffentlich-rechtlichen niederländischen Rundfunkgesellschaft Veronica. Die Holland Media Groep (HMG), wie sich dieses Joint Venture nannte, strahlte drei Kanäle aus: RTL4, RTL5 und Veronica. Obwohl sich der offizielle Sitz von HMG in Luxemburg befand, die Entscheidungen des Verwaltungsrats über die redaktionelle Politik der Kanäle in Luxemburg getroffen und RTL4 und RTL5 unter der CLT-Ufa-Lizenz ausgestrahlt wurden, entschied die niederländische Medienbehörde 1997, dass die Zuständigkeit für die Kanäle RTL4 und RTL5 nach Artikel 2 der EGFernsehrichtlinie bei ihr liege. Nach Meinung der Medienbehörde war die HMG die Rundfunkgesellschaft, die für die Ausstrahlung der Kanäle verantwortlich war. Da das Zentrum der Aktivitäten von HMG in den Niederlanden lag die eigentlichen redaktionellen Entscheidungen wurden in den Niederlanden getroffen und der Großteil des HMG-Personals, das in die Fernsehaktivitäten eingebunden ist, befand sich nach Meinung der Medienbehörde in den Niederlanden, sollten für RTL4 und RTL5 die Bestimmungen des niederländischen Mediengesetzes gelten (siehe IRIS 1998-1: 13).
CLT-Ufa und HGM stimmten weder bezüglich der Identität der verantwortlichen Rundfunkanstalt noch hinsichtlich der Bedeutung und des Geltungsbereichs von Artikel 2 der Richtlinie mit der Auffassung der Medienbehörde überein. Da die Programme unter einer luxemburgischen Lizenz gesendet wurden, hätte die Beanspruchung dieser Zuständigkeit eine doppelte Zuständigkeit geschaffen, was wohl nicht mit den Bestimmungen der Richtlinie in Einklang gestanden hätte.
HMG und CLT legten Widerspruch gegen die Entscheidung ein. Das Amsterdamer Gericht bestätigte die Entscheidung der Medienbehörde in der Berufung (siehe IRIS 2000-9: 11 und IRIS 2001-1: 10). Am 10. April 2001 setzte der Oberste Gerichtshof die Entscheidung der Medienbehörde jedoch außer Kraft, da diese nicht in ausreichendem Maße versucht habe, die Möglichkeit der doppelten Zuständigkeit auszuschließen. In seiner Entscheidung erklärte der Oberste Gerichtshof, die Medienbehörde habe ihre Zuständigkeit auf der Grundlage der Richtlinie zwar grundsätzlich richtig gesehen, sie hätte jedoch dafür sorgen müssen, dass es nicht zu einer doppelten Zuständigkeit kommen konnte. Sie hätte das Thema zum Beispiel vor dem nach Artikel 23a der Richtlinie eingesetzten Kontaktausschuss aufwerfen können.
Nachdem das Thema im Kontaktausschuss diskutiert worden war, traf die Medienbehörde am 5. Februar 2002 eine neue Entscheidung, in der sie die Zuständigkeit praktisch aus denselben Gründen wie vorher beanspruchte. HMG und CLT-Ufa strengten daraufhin ein Verwaltungsverfahren an. Seit der ersten Entscheidung im Jahre 1997 hatte es einige wichtige Entwicklungen gegeben. Luxemburg hatte deutlich gemacht, dass es nicht bereit war, seine Zuständigkeit aufzugeben, und wurde in dieser Haltung von der Europäischen Kommission unterstützt. Außerdem hatte es mehrere wichtige Änderungen in der Organisationsstruktur von HMG und CLT-Ufa gegeben. Nach Meinung von HMG und CLT-Ufa kann die Medienbehörde aufgrund dieser Entwicklungen nicht die Zuständigkeit beanspruchen, auch wenn sich ihre Interpretation der Zuständigkeitsregelungen in der Richtlinie als richtig erweisen sollte.
Am 20. Juni 2002 bestätigte der Gerichtshof von Amsterdam die Entscheidung der Medienbehörde. Daraufhin kam die Sache erneut vor den Obersten Gerichtshof. HMG und CLT-Ufa ersuchten den Obersten Gerichtshof, dem Europäischen Gerichtshof wegen der unterschiedlichen Meinungen der Niederlande und Luxemburgs (letzteres unterstützt durch die Europäische Kommission) über Bedeutung und Geltungsbereich von Artikel 2 der Richtlinie einige Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Am 6. August 2003 verkündete der Oberste Gerichtshof sein Urteil. Obwohl der Gerichtshof im Wesentlichen mit der Interpretation der Richtlinie durch die Medienbehörde übereinstimmt, hob er deren Entscheidung auf. Nach Meinung des Obersten Gerichtshofs würde die Entscheidung eine Situation schaffen, die höchstwahrscheinlich einen Verstoß gegen die Ziele, das System und den Zweck der Richtlinie und damit eine Verletzung von Artikel 10 des EG-Vertrags darstellen würde. Der Oberste Gerichtshof hielt es nicht für notwendig, Fragen zur Vorabentscheidung weiterzuleiten, weil er sich nicht selbst mit Fragen der Gültigkeit oder Interpretation von Gemeinschaftsrecht konfrontiert sah, die vor einer Entscheidung in diesem Fall hätten beantwortet werden müssen.
Referenzen
- Uitspraak Zaaknummer: 200203476/1 Publicatie datum: woensdag 6 augustus 2003 Tegen: het Commissariaat voor de Media Proceduresoort: Hoger beroep Rechtsgebied: Kamer 3 - Hoger Beroep - Overige
- Afdeling Bestuursrechtspraak Raad van State (Niederländischer Oberster Verwaltungsgerichtshof), Urteil vom 6. August 2003, Sache Nr. 200203476/1, abrufbar unter:
- http://www.raadvanstate.nl/verdicts/verdict_details.asp?verdict_id=4477
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.