Griechenland

[GR] Neues Gesetz zur Regulierung des audiovisuellen Sektors

IRIS 2003-8:1/22

Alexandros Oikonomou

Nationaler Hörfunk- und Fernsehrat

Die Rechtsordnung für Medien und Presse in Griechenland erfuhr Erneuerungen und Veränderungen mittels eines Gesetzes, das sich im Wesentlichen auf die Presse- und Kommunikationsdienste des Ministeriums für Presse und Massenmedien bezieht.

Zu den Bestimmungen betreffend die wirtschaftliche Transparenz audiovisueller Gesellschaften gehört die Einrichtung von Kontrollmechanismen einerseits über die Pfandverträge auf Aktien audiovisueller Unternehmen, wenn diesen ein Stimmrecht bei der Hauptversammlung der Gesellschaft anhaftet (wobei die Kontrolle der unabhängigen Regulierungsbehörde (Griechischer Rundfunk- und Fernsehrat ­ ESR) obliegt, siehe IRIS 2002-8: 8), und andererseits über jegliche Kapitalveränderung von Presseunternehmen (die Kontrolle üben hierbei die Dienste des Ministeriums für Presse und Massenmedien aus).

Zu den Bestimmungen, die sich unmittelbar auf den audiovisuellen Sektor auswirken, gehören die Erhöhung der Lizenzlaufzeit für landesweit ausstrahlende Fernsehsender (fünf und nicht mehr vier Jahre), die Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft ERT, die für die Ausstrahlung des parlamentarischen Senders über einen hertzeschen terrestrischen Kanal notwendige Frequenz abzutreten, sowie die Aufhebung der Unvereinbarkeit der Funktionen Produzent und Medieneigner.

Außerdem wurde ein neues Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen für „frei" über Satellit oder Kabel empfangene Radio- oder Fernsehsender eingeführt. Mit der Abwicklung des Verfahrens wurde der griechische Rundfunkund Fernsehrat ESR betraut; die Betriebsbedingungen entsprechen denen für Bezahlfernsehen oder ­radio.

Vor der letzten Besprechung des Gesetzestextes vor dem Parlament wurden zwei interessante Bestimmungen vorübergehend aufgehoben: Erstens die Möglichkeit der Gründung eines Radios mit landesweiter oder regionaler Ausstrahlung und zweitens die Vereinfachung des Verfahrens für die Vergabe von Radio- und Fernsehlizenzen.

Gegen erstere Initiative sperrten sich die lokalen Radiosender (die einzige Form von Radio in Griechenland), da sie eine Stärkung der Position der Radios in der Athener Region fürchten. Im Übrigen erwähnte der Gesetzesentwurf nirgendwo die Rolle der unabhängigen Regulierungsbehörde ESR bei der Ausarbeitung von Frequenzvergabeplänen, da hierfür die Regierung zuständig bleibt.

Die zweite nicht weitergeführte Initiative sollte dem ESR, und nicht dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation, die Kontrolle über die technischen Details der Bewerbungsunterlagen sowie die übrige Abwicklung des Verfahrens übertragen. Die derzeitige Regelung macht eine Missachtung der unabhängigen Regulierungsbehörde (vor Kurzem von der Verfassung als alleinig zuständig für die Kontrolle von Radio und Fernsehen anerkannt) deutlich und droht Verzögerungen im Vergabeverfahren für Fernseh- und Radiolizenzen zu bewirken. Zur Erinnerung: die Mehrheit der Fernseh- und Radiosender haben immer noch keine Lizenz gemäß Gesetz 2328/1995 (siehe IRIS 1995-8: 11); das Verfahren wird (diesmal endgültig) für Anfang Herbst erwartet.


Referenzen

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  • Gesetz Nr. 3166/2003 „Organisation und Betriebsweise der Presse- und Kommunikationsstellen des Ministeriums für Presse und Massenmedien und Bestimmungen für den Mediensektor", griechisches Amtsblatt A-178, 2. Juli 2003

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.