Finnland
[FI] Neue Gesetzgebung für den Kommunikationsmarkt
IRIS 2003-7:1/30
Marina Österlund-Karinkanta
Finnische Rundfunkgesellschaft YLE, Abteilung für Europa und Medien
Am 23. Mai 2003 wurde ein neues Gesetzespaket zur Gesetzgebung für den Kommunikationsmarkt verabschiedet. Die Änderungen umfassen das Viestintämarkkinalaki (Kommunikationsmarktgesetz), das Laki televisio- ja radiotoiminnasta annetun lain muuttamisesta (Änderungsgesetz zum Gesetz über den Fernseh- und Radiobetrieb), das Laki valtion televisio- ja radiorahastosta annetun lain muuttamisesta (Änderungsgesetz zum Gesetz über den staatlichen Fernsehund Radiofonds) und das Laki Yleisradio Oy:stä annetun lain muuttamisesta (Änderungsgesetz zum Gesetz über die Finnische Rundfunkgesellschaft). Darüber hinaus gab es auch technische Änderungen, unter anderem am Laki viestintähallinnosta (Gesetz zur Kommunikationsverwaltung), am Radiolaki (Radiogesetz), dem Tekijänoikeuslaki (Urheberrechtsgesetz) und am Laki yksityisyyden suojasta televiestinnässä ja teletoiminnan tietoturvasta (Gesetz zum Schutz der Privatsphäre und der Datensicherheit in der Telekommunikation). Die Gesetze treten am 25. Juli 2003 in Kraft.
Die Änderungen stellen die zweite Phase der Gesetzgebungsreform für den Kommunikationsmarkt in Finnland dar (Bericht über die erste Phase siehe IRIS 2002-7: 10). Durch diese Änderungen wird der EG-Rechtsrahmen für die gesamte elektronische Kommunikation in finnisches Recht umgesetzt, und die Gesetzgebung zum Kommunikationsmarkt wurde auf ein Niveau gebracht, das den Erfordernissen der neuen Verfassung entspricht.
Die wichtigsten Änderungen, die den audiovisuellen Sektor direkt betreffen, werden nachfolgend beschrieben.
Die Weiterverbreitungspflicht für Telekommunikationsgesellschaften, die Übertragungsdienste in Kabelfernsehnetzen anbieten, wurde geändert und vom Gesetz über den Fernseh- und Radiobetrieb in das Kommunikationsmarktgesetz verlagert. Ab dem 25. Juli 2003 sind Kabelbetreiber verpflichtet, ohne Gebühren die öffentlich-rechtlichen Programme der Finnischen Rundfunkgesellschaft YLE zu verbreiten, einschließlich spezieller und zusätzlicher Dienste (spezielle Dienste sind, zum Beispiel, Dienste für Behinderte und zusätzliche Dienste sind, zum Beispiel, zusätzliche programmbezogene Informationen und Superteletext). Die Kabelbetreiber sind zudem verpflichtet, die Fernseh- und Radiokanäle mit Informationen, Werbung und programmbezogenen Diensten, die auf der Grundlage landesweiter Programmbetriebslizenzen ausgestrahlt werden, gebührenfrei anzubieten. Ausnahmen hiervon sind nur möglich, wenn dazu teure Verbesserungen am Netzwerk erforderlich wären (zum Beispiel Digitalisierung). Frei empfangbare Programme müssen den Haushalten gebührenfrei zur Verfügung gestellt werden. (Lediglich eine angemessene Gebühr für die Instandhaltung des Netzwerks darf erhoben werden.) Programme und Dienste müssen unverändert und gleichzeitig mit der Originalausstrahlung verbreitet werden. Dies bedeutet zum Beispiel, dass ein Kabelanbieter ein digitales Signal nicht in eine analoge Übertragung ändern darf.
Die Novellierung des Gesetzes über den Fernseh- und Radiobetrieb bringt folgende Änderungen:
- Das Gesetz gilt nicht für Netzwerke mit weniger als 2000 Anschlüssen (bisher 250); die finnische Regulierungsbehörde für Kommunikation (FICORA) vergibt für den Programmbetrieb Kurzfrist- oder Kleinlizenzen.
- Der reguläre Programmbetrieb muss innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Sendelizenz aufgenommen werden.
- Im Zusammenhang mit Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung ist unter einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit ein Anteil von 90 % zu verstehen. Die Liste dieser Ereignisse wird bei Bedarf von der Regierung beschlossen, und wenn die Fernsehanstalten sich nicht untereinander einigen können, wie ungenutzte Exklusivübertragungsrechte an diesen Ereignissen einer anderen Anstalt übertragen werden sollen, kann die FICORA um eine Entscheidung über die Höhe der Vergütung gebeten werden.
Die Änderungen des Gesetzes zur YLE beinhalten, dass der (vom Parlament gewählte) Verwaltungsrat der YLE dem Parlament jährlich einen Tätigkeitsbericht der Gesellschaft vorlegen muss. Ebenso muss die operative Leitung der YLE der FICORA jährlich über die öffentlichen Dienste der Gesellschaft während des vergangenen Jahres berichten. Die FICORA gibt der Regierung eine Stellungnahme zu diesem Bericht ab.
Referenzen
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- http://www.finlex.fi
- Gesetze Nr. 393/2003, 394/2003, 395/2003, 396/2003, 397/2003, 399/2003, 398/2003 und 401/2003 vom 23. Mai 2003
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.