Frankreich

[FR] Unterbreitung des Gesetzentwurfs zur elektronischen Kommunikation

IRIS 2003-5:1/22

Amélie Blocman

Légipresse

Im Anschluss an eine öffentliche Anhörung im letzten Herbst, in deren Verlauf sämtliche betroffenen Akteure ihre Anliegen zum Ausdruck bringen konnten (siehe IRIS 2002-10: 8), erarbeiteten der französische Minister für Kultur und Kommunikation und das ministerielle Ressort für die Industrie den Entwurf für ein Gesetz zur elektronischen Kommunikation. Dieses Gesetzvorhaben ist Teil des weitreichenden Reformprozesses der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Telekommunikation, der 1999 europaweit in Gang gebracht wurde und aufgrunddessen am 7. März 2002 sechs Richtlinien und ein Beschluss verabschiedet wurden, häufig zusammengefasst unter dem Begriff „Telekom-Paket“ (siehe IRIS 2002-3: 4-5). Der neue Gesetzentwurf gewährleistet in diesem Zusammenhang die Übernahme der EU-Zielsetzungen in französisches Recht. Dazu gehören die Ausarbeitung EU-weiter gesetzlicher Rahmenbedingungen für sämtliche elektronischen Kommunikationsnetze (audiovisueller Bereich und Telekommunikation), wobei für die in diesen Netzen abrufbaren Inhalte weiterhin die separaten Rechtssysteme gelten, sowie die Bestätigung der Zielsetzung des wirksamen Wettbewerbs auf dem gesamten Markt der elektronischen Kommunikation. Auf die Änderungen bezüglich der Kommunikationsnetze und -dienste soll an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden, sondern lediglich auf diejenigen betreffend Rundfunk und Fernsehen. In diesem Zusammenhang modernisiert und lockert der Gesetzentwurf die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. September 1986 über die audiovisuelle Kommunikation bezüglich der Infrastruktur des Sendebetriebs von Radio- und Fernsehdiensten bei gleichzeitiger Wahrung der wesentlichen Grundsätze.

In dem Bestreben, die Aufgaben der Regulierungsinstanzen unmissverständlich darzulegen, bestätigt der Gesetzesentwurf einerseits die Zuständigkeit des CSA für sämtliche Radio- und Fernsehdienste, unabhängig von deren Übertragungs- und Ausstrahlungsmodus. Die Funkfrequenzverwaltung wurde modernisiert, insbesondere durch eine Verkürzung der Fristen zur Einleitung von Frequenzvergabeverfahren an Rundfunkdienste. Artikel 58 des Gesetzesentwurfs bietet außerdem die Möglichkeit, die Zuständigkeit der technischen Rundfunkausschüsse mit Blick auf die Antragsstellung bei Genehmigungsverfahren und dem Follow-up der Verpflichtungen auch auf lokale Fernsehsender auszudehnen. Um die Entwicklungen des Radiosektors näher verfolgen zu können und eine Flexibilität einzuführen, die bisher von der Rechtsprechung des Staatsrats unterbunden wurde, räumt Artikel 78 dem CSA des Weiteren die Möglichkeit ein, Radiosendern einen Kategorienwechsel zwischen Kategorie C (Franchisenehmer nationaler Rundfunknetze) und Kategorie D (musikalische Themennetze) zu genehmigen.

Im Übrigen wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für öffentlich-rechtliche und private Betreiber gelockert. Der Gesetzentwurf reformiert die Bestimmungen des Gesetzes von 1986, indem er die gesetzlichen Rahmenbedingungen für das Diensteangebot per Kabel und Satellit harmonisiert und vereinfacht. Erstens setzt er dem bisherigen Vorabgenehmigungsverfahren für Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Einrichtung von Kabelnetzen ein Ende, an dessen Stelle eine simple Voraberklärung an den Rat tritt. Zweitens definiert er ein harmonisiertes Dienstevertriebsverfahren für sämtliche Kommunikationsträger. Das digitale terrestrische Fernsehen bleibt jedoch teilweise von dieser Entwicklung ausgenommen, um der begrenzten Verfügbarkeit der hertzeschen terrestrischen Übertragung, die spezifische Bestimmungen erforderlich macht, Rechnung zu tragen.

Schließlich wird der Markt der technischen hertzeschen terrestrischen Verbreitung verstärkt dem Wettbewerb geöffnet. Über die Maßnahmen, die im Rahmen des Post- und Telekommunikationsgesetzes verankert sind, hinausgehend, setzt die Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht die Abschaffung des Monopols über die hertzesche terrestrische analoge Ausstrahlung für die öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten voraus, das in Frankreich zurzeit die Firma Télédiffusion innehat. Der Verweis auf diese Firma im Gesetz von 1986 wird folgerichtig gestrichen; so fällt deren Rechtsstellung vollständig unter das bürgerliche Recht, was gleiche Ausgangsbedingungen für den Wettbewerb schafft.

Neben diesen Angleichungen muss der Entwurf des Gesetzes noch durch Maßnahmen ergänzt werden, die die Erweiterung der Zuständigkeiten des CSA im Bereich der wirtschaftlichen Regulierung und der Unterstützung der Entwicklung lokaler Fernsehsender betreffen. Noch vor Bekanntgabe seiner Stellungnahme und nach dem Grundsatz der Anhörung forderte der CSA am 3. April die betroffenen Akteure des audiovisuellen Kommunikationssektors auf, sich zu dem neuen Gesetzesentwurf zu äußern.


Referenzen



Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.