Griechenland
[GR] Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG
IRIS 2003-4:1/34
Maria Kostopoulou
Rechtsanwalt, Media Expert Law Office V. Costopoulos & Partners
Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (siehe IRIS 2001-5: 3) wurde in Griechenland durch Artikel 81 des Gesetzes Nr. 3057/2002 umgesetzt, welches Fragen in Bezug auf das Kulturministerium regelt. Das oben genannte Gesetz trat im Oktober 2002 in Kraft. Die neuen Bestimmungen wurden in das Gesetz Nr. 2121/1993 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte integriert, welches das hauptsächliche Rechtsinstrument für alle Fragen im Bereich des Urheberrechts darstellt. Das oben genannte Gesetz wurde seit 1993 mehrfach geändert, um die Richtlinien der Gemeinschaft zu diesem Thema umzusetzen.
Die neuen Bestimmungen berücksichtigen alle neuen Formen der Nutzung von Werken (einschließlich Internet) und deren Verbreitung oder Übertragung auf Abruf. Sie sehen vor, dass das wirtschaftliche Recht den Urhebern neben anderen Rechten das Recht verleiht, die Übermittlung ihrer Werke über Drahtverbindungen oder drahtlose Wege oder über sonstige Mittel an die Öffentlichkeit zu genehmigen oder zu verbieten, einschließlich der öffentlichen Zurverfügungstellung ihrer Werke in einer Art und Weise, die es Mitgliedern der Öffentlichkeit ermöglicht, auf diese Werke von einem Ort und zu einer Zeit zuzugreifen, die sie individuell gewählt haben. Ein entsprechendes Recht wurde ausübenden Künstler, den Herstellern von Tonträgern und den Hörfunkund Fernsehgesellschaften zuerkannt. Bei Produzenten von audiovisuellen Werken erstreckt sich das besagte Recht auf das Original sowie auf Kopien ihrer Filme. Veränderungen wurden auch beim Recht der Verbreitung eingeführt. Interessant ist anzumerken, dass im Rahmen von Artikel 5 der Richtlinie 2001/29/EG (Ausnahmen und Beschränkungen) die neue griechische Gesetzgebung vorsieht, dass die Vervielfältigung von Werken für Blinde und Taubstumme für den nichtkommerziellen Einsatz im Zusammenhang mit der Behinderung in einem Maße, das von der entsprechenden Behinderung vorgegeben ist, erlaubt ist. Die spezifischen Bedingungen für die Anwendung dieser Bestimmung können aufgrund einer Entscheidung festgelegt werden, die vom Kulturminister veröffentlicht wird. Mit derselben Entscheidung können weitere Kategorien festgelegt werden, auf welche die oben angeführte Ausnahme angewendet werden kann. Weitere Ausnahmen und Beschränkungen für den Schutz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten werden in Übereinstimmung mit und im Geiste der Bestimmungen der Richtlinie 2001/29/EG eingeführt. Zudem führt Artikel 81 des Gesetzes Nr. 3057/2002 Bestimmungen zu „technischen Maßnahmen“ (Artikel 6 der Richtlinie) und „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ (Artikel 7 der Richtlinie) ein. Der Gesetzgeber stärkt den Schutz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in der Informationsgesellschaft, indem er nicht nur einen strengen Regulierungsrahmen aufstellt, sondern auch den Schutz der technischen Maßnahmen zur Verhinderung illegaler Nutzung der Werke bereitstellt.
Referenzen
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- Gesetz Nr. 2121/1993 über Urheberrecht, verwandte Schutzrechte und kulturelle Angelegenheiten vom 4. März 1993
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- Artikel 81 des Gesetzes Nr. 3057/2002, Amtsblatt A 239/10 Oktober 2002
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.