Estland

[EE] Änderungen in Bezug auf die Vorbehalte zu Artikel 12 des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

IRIS 2003-4:1/32

Monika Silvia Valm

Norwegisches Forschungszentrum für Computer und Recht Juristische Fakultät, Universität Oslo

Als das estnische Parlament am 9. Dezember 1999 das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen von 1961) ratifizierte, wurde zu Artikel 12 des Abkommens, der die Vergütung für die Nutzung oder Vervielfältigung von Tonaufzeichnungen für die öffentliche Ausstrahlung oder Mitteilung betrifft, ein Vorbehalt vereinbart. Gemäß Artikel 16(1)(a)(i) des Abkommens erklärte Estland, es werde die Bestimmungen aus Artikel 12 nicht anwenden.

Am 6. November 2002 nahm das estnische Parlament Änderungen an diesem Vorbehalt vor. Estland hat nunmehr erklärt, es werde Artikel 16(1)(a)(iv) des Abkommens anwenden, wodurch Artikel 12 wechselseitig Anwendung findet. Gemäß Artikel 16(2) des Abkommens tritt diese Änderung sechs Monate nach Hinterlegung der Urkunde in Kraft.


Referenzen

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  • https://www.riigiteataja.ee/
  • Gesetz vom 9. Dezember 1999 zur Ratifizierung des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, veröffentlicht im Staatsanzeiger vom 29. Dezember 1999, Aktenzeichen RT II 1999, 27, 165

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  • https://www.riigiteataja.ee/
  • Gesetz vom 6. November 2002, veröffentlicht im Staatsanzeiger vom 4. Dezember 2002, Aktenzeichen RT II 2002, 35,167

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.