Estland

[EE] Regelungen zu europäischen Werken am 1. Januar 2003 vollständig in Kraft getreten

IRIS 2003-4:1/14

Monika Silvia Valm

Norwegisches Forschungszentrum für Computer und Recht Juristische Fakultät, Universität Oslo

Die Aufnahme von Artikel 4 (4) in das Rundfunkgesetz (siehe IRIS 1995-1: 8) am 19. April 2000 bestimmt, dass ein Fernsehveranstalter mindestens 51% der Sendezeit eines Kalenderjahres, ohne die Zeiten für Nachrichten, Sportereignisse und Spielesendungen sowie für Werbung, Teleshopping und Teletextdienste, für die Übertragung europäischer Werke reservieren muss.

Für diese Regelung galt eine Übergangszeit von zwei Jahren. Ab dem 1. Januar 2001 mussten mindestens 40%, ab dem 1. Januar 2002 mindestens 45% der Sendezeit mit europäischen Werken bestritten werden. Seit dem 1. Januar 2003 gilt nunmehr die 51%-Quote.

Eine weitere Änderung vom 16. Juni 1999, Artikel 4 (5) sieht vor, dass ein Fernsehveranstalter mindestens 10% der Sendezeit eines Kalenderjahres, ohne die Zeiten für Nachrichten, Sportereignisse und Spielesendungen sowie für Werbung, Teleshopping und Teletextdienste, für die Übertragung europäischer Werke reservieren muss, die von, von dem Rundfunkveranstalter unabhängigen, Produzenten geschaffen wurden. Dies schließt Werke ein, die innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Produktion ausgestrahlt werden.

Auch für diese Bestimmung galt eine Übergangszeit: Ab dem 1. Januar 2000 galt ein Mindestanteil von 5%, ab dem 1. Januar 2001 von 6,5% und ab dem 1. Januar 2002 von 8%. Seit dem 1. Januar 2003 gilt nunmehr uneingeschränkt die 10%-Quote.

Es sei angemerkt, dass die wichtigste Ausnahme von den Anforderungen aus den Artikeln 4 (4) und (5) darin besteht, dass sie nicht für Fernsehprogramme gelten, die für lokale Zuschauerschaften bestimmt sind und über Sendeanlagen ausgestrahlt werden, die nicht zum landesweiten Sendenetz gehören.

Mit diesen Änderungen wurde beabsichtigt, Übereinstimmung mit den EG-Richtlinien 89/552/EWG und 97/36/EG (der geänderten Fassung der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“) herzustellen.


Referenzen

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  • Änderung des Rundfunkgesetzes vom 19. April 2000, Staatsanzeiger RT I 2000, 35, 220

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.