Estland

[EE] Änderungen im estnischen Rundfunkgesetz

IRIS 2003-4:1/13

Monika Silvia Valm

Norwegisches Forschungszentrum für Computer und Recht Juristische Fakultät, Universität Oslo

Das Rundfunkgesetz von 1994 (siehe IRIS 1995-1: 8) ist nach wie vor in Kraft, wurde jedoch mehrfach geändert, um mit den Entwicklungen auf diesem Sektor Schritt zu halten (siehe auch den Artikel infra). 2002 wurde weitere Änderungen am Gesetz vorgenommen, von denen die meisten von geringer Bedeutung und durch Änderungen anderer Gesetze bedingt waren. Beachtung verdienen hierbei die Änderungen in Bezug auf die Haftung. 2002 wurde in Estland ein neues Strafgesetzbuch in Kraft gesetzt, wodurch Änderungen im Rundfunkgesetz erforderlich wurden. Dementsprechend bekam das Rundfunkgesetz einen neuen Abschnitt 7 über die Haftung. Dieser neue Abschnitt wurde mit Gesetz vom 19. Juni 2002, welches am 9. September 2002 in Kraft getreten ist, eingeführt. In ihm sind die Geldstrafen für Verstöße gegen das Rundfunkgesetz festgelegt. Verstöße gegen Rundfunklizenzen können mit Geldstrafen bis zu EEK 50.000 (circa EUR 3.200) und Verstöße gegen das Rundfunkgesetz mit bis zu EEK 40.000 (circa EUR 2.550) geahndet werden. Gemäß Artikel 43 (2) können Lizenzen nach wie vor vom Kulturministerium ausgesetzt oder entzogen werden, wenn der Lizenzinhaber die in der Lizenz festgelegten Bedingungen permanent nicht erfüllt, wiederholt die Bestimmungen des Gesetzes verletzt oder falsche Angaben gemacht hat, um die Lizenz zu erhalten.


Referenzen

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  • Gesetz vom 19. Juni 2002, Staatsanzeiger RT I 2002, 63, 387

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  • Rundfunkgesetz (konsolidierte Fassung vom Juli 2002)

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.