Litauen
[LT] Änderungen des Urheberrechtsgesetzes
IRIS 2003-3:1/33
Kathrin Berger
Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel
Am 21. März 2003 trat eine Änderung Urheberrechtsgesetz in Kraft, die vor allem der Anpassung des Gesetzes an verschiedene EU-Richtlinien dienen soll. Seit 1999 wurde das Urheberrechtsgesetz immer wieder geändert, bedingt unter anderem durch den Beitritt Litauens zu internationalen Organisationen (z.B. WTO) und die Unterzeichnung internationaler Abkommen (z.B. der Berner Konvention, der Rom-Konvention).
Zu den Änderungen im Jahre 2003 gehört eine Neudefinition des Begriffs "Vervielfältigung", der nun explizit unmittelbare und mittelbare Handlungen erfasst. Genauere Angaben werden zur nur vorübergehenden Vervielfältigung gemacht. Wenn diese technisch notwendig ist (z.B. bei einer Zwischenspeicherung im Computer), ist sie zulässig. Bezüglich des Rechts des Autors, über die Veröffentlichung seines Werkes zu bestimmen, wird jetzt auch erwähnt, dass er allein über die Zugänglichmachung durch das Internet entscheiden darf. Ausführliche Regelungen finden sich in dem neuen Gesetz zu den Verlagsrechten und der Vergütung der Urheber bei Übertragung der Rechte.
Für Rundfunkveranstalter wurde präzisiert, dass sie das Recht haben, über jegliche Weitersendung ihrer Programme und auch über deren Zugänglichmachung im Internet zu bestimmen.
Bezüglich der Verantwortlichkeit für Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz wird der Beispielskatalog erweitert: Eine Urheberrechtsverletzung kann auch durch das Setzen eines Links auf eine Homepage, die unautorisierte geschützte Werke beinhaltet, begangen werden, wenn der Linksetzende weiß oder wissen muss, dass es sich um unrechtmäßigerweise zugänglich gemachte Inhalte handelt.
Ausführlich eingegangen wird auf wirksame technische Maßnahmen, die Werke vor Urheberrechtsverletzungen schützen sollen. Eine Umgehung solcher Maßnahmen ist rechtswidrig. Allerdings sind auch Grenzen für die Verwendung technischer Schutzmaßnahmen vorgesehen. So muss es dem Nutzer ermöglicht werden, trotz technischer Maßnahmen die Werke zu nutzen, wenn er nach einer der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen dazu berechtigt ist (z.B. zur Erstellung einer einzelnen Kopie zum privaten Gebrauch).
Ein Auskunftsanspruch gegen Verletzer von Urheberrechten wird festgesetzt: Nunmehr müssen sie vor Gericht preisgeben, an wen oder wo sie die illegalen Kopien verbreitet haben. Die Möglichkeiten des Schadensausgleichs für den Rechteinhaber werden erweitert. Ein Verweis auf das Strafgesetzbuch stellt die Strafbarkeit von Urheberrechtsverletzungen sicher.
Referenzen
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- Änderung des Urheberrechtsgesetzes Nr. IX-1355 vom 5. März 2003
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.