Bulgarien

[BG] Änderungen des Radio- und Fernsehgesetzes 2002

IRIS 2002-10:1/34

Kathrin Berger & Jacqueline Krohn

Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel

Nach der großen Novelle des Radio- und Fernsehgesetzes (RFG) im Jahre 2001 (siehe IRIS 2001-6: 4) wurden auch 2002 noch kleinere Änderungen an dem Gesetz vorgenommen.

Zuvor war von Politikern und Medienexperten gefordert worden, die Änderung der Zusammensetzung der Regulierungsbehörde, die Klarstellung von Verfahren und Lizenzvergabe, die gleiche Behandlung von Anbietern, die Unabhängigkeit der Führung der öffentlich-rechtlichen Sender sowie deren effektive Finanzierung zu überdenken.

2002 wurde durch ein Änderungsgesetz (Gesetzblatt Nr. 77/2002) der Artikel 8 Absatz 3 in das RFG eingefügt. Danach verabschiedete das Parlament die Strategie für die Entwicklung der Aktivitäten der Radio- und Fernsehsender, die von dem Rat für elektronische Medien und der Kommission zur Regulierung der Kommunikation vorgelegt wurde. Mit dem gleichen Gesetz wurden zudem Details des Verfahrens der Lizenzvergabe neu geregelt.

Ein weiteres Änderungsgesetz (Gesetzblatt Nr. 120/2002) sieht vor, dass der Rat für elektronische Medien staatliche Unterstützung für einen befristeten Zeitraum erhalten soll. Die gleiche Art der Finanzierung ist für das bulgarische öffentlich-rechtliche Fernsehen und Radio vorgesehen. Ab 1. Januar 2007 soll diese Finanzierung ersetzt werden durch einen speziellen Fonds für Radio und Fernsehen, dessen Organisation und Verwaltung auch schon näher bestimmt wird.


Referenzen

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.