Polen

[PL] Änderung zum Urheberrecht vor dem Hintergrund der Digitalisierung

IRIS 2002-10:1/29

Małgorzata Pęk

Nationaler Rundfunkrat Polen

Am 28. Oktober nahm das polnische Parlament einer Ergänzung zum Urheberrechtsgesetz vom 4. Februar 1994 (in der überarbeiteten Fassung) an. Im Anschluss daran hat der Präsident der Republik Polen am 15. November 2002 dieses neue Gesetz unterzeichnet. Ziel des Gesetzes ist eine weitere Harmonisierung der polnischen Gesetzgebung mit dem EG-Recht (insbesondere mit den Richtlinien 93/83/EWG, 93/98/EWG, 91/250/EWG und 92/100/EWG) und mit neuen Verträgen, die Polen in naher Zukunft unterzeichnen will (nämlich den WIPO-Urheberrechtsvertrag und den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger, beide vom 20. Dezember 1996).

Die Verbreitung der digitalen Technologie führt zu einem schrittweisen Wandel in Art und Umfang der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken und Gegenständen verwandter Schutzrechte. Diese schöpferischen Werke können problemlos aufgezeichnet und der Öffentlichkeit in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Die weite Verbreitung solcher Werke im Internet darf die legitimen Interessen ihrer Urheber nicht verletzten. Daher werden mit dem Gesetzentwurf neue Regelungen über die Verwertung von Werken, künstlerischen Darbietungen, Tonträgern, Videos und Rundfunkprogrammen eingeführt.

Es wird eine neue Art der Verwertung in Form des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung von Werken, Tonträgern, Videos sowie Aufzeichnungen von künstlerischen Darbietungen oder Rundfunkprogrammen eingeführt, bei der diese Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

Außerdem werden neue Bestimmungen zu Senderechten eingeführt. Bisher sieht das Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vor, dass Hörfunk- und Fernsehanstalten unbeschadet der Rechte von Autoren und ausübenden Künstlern ein exklusives Aufzeichnungsrecht an ihren Programmen haben, die sie mit Hilfe einer speziellen Technik und Übertragung selbst reproduzieren können oder durch andere Hörfunk- und Fernsehanstalten reproduzieren lassen können. Der Gesetzentwurf erweitert den Umfang dieser Exklusivrechte der Sender um die Weiterverbreitung, das Inverkehrbringen von Programmaufzeichnungen, die Aufführung an Orten, die gegen Gebühr zugänglich sind und schließlich die öffentliche Zugänglichmachung der Schutzgegenstände, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

Der Entwurf betont auch, dass diese Exklusivrechte von Sendern ohne Schaden für die Rechte von Produzenten von Tonträgern und Videos ausgeübt werden müssen.

Außerdem enthält der Entwurf neue rechtliche Definitionen für Übertragung, Weiterverbreitung, Inverkehrbringen, Vermietung, Verleih und Aufführung.

Er regelt außerdem den Geltungsbereich des Urheberrechtschutzes und stellt fest, dass es sich nur auf Äußerungen und nicht auf Erfindungen, Ideen, Verfahren, Handlungsweisen oder mathematische Konzepte als solche bezieht.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Bestimmungen über die Urheberpersönlichkeitsrechte von ausübenden Künstlern. Auch die Art und Weise der Ermittlung der Schutzdauer für audiovisuelle Werke wird geändert. Die wirtschaftlichen Rechte an audiovisuellen Werken sind für einen Zeitraum von 70 Jahren geschützt, der mit dem Tod des Rechtsinhabers beginnt. Urheber von Filmen sind jedoch von dieser Künstlergruppe ausgeschlossen.

Eine Bestimmung über Zwangslizenzen für Kabelbetreiber, die zu einigen Meinungsverschiedenheiten geführt hatte, wurde zurückgenommen.

Es sollte auch nicht unerwähnt bleiben, dass der Gesetzentwurf, außer in den Fällen in denen die Rechtsmittel innerhalb der Staaten erschöpft sind, mit denen die Republik Polen ein Abkommen über die Bildung einer Freihandelszone hat, die Anwendung einer typisch regionalen Erschöpfungsregelung vorsieht. Mit Inverkehrbringen eines Originals oder einer Kopie eines Werkes auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind die Rechte für die Genehmigung eines weiteren Inverkehrbringens dieser Werke in materieller Form innerhalb des Gebietes der Republik Polen erschöpft. Dies gilt jedoch nicht für Vermietungsoder Verleihrechte.

Die meisten Bestimmungen dieses Gesetzentwurfs sollen am 1. Januar 2003 in Kraft treten. Einige davon werden jedoch erst am Tag des Beitritts Polens zur EU in Kraft treten. Dies betrifft zum Beispiel die Vorschriften über die regionale Erschöpfung und die Bestimmungen, die den im Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vorgesehenen Geltungsbereich des Schutzes auf Werke ausdehnen, deren Urheber Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist.

Weitere Arbeiten zur Formulierung weiterer Änderungen am Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte sollen in Kürze beginnen. Sie werden sich auf besonders problematische Themen konzentrieren, allen voran die Schaffung eines neuen rechtlichen Rahmens für Verwertungsgesellschaften und eine Urheberrechtskommission.


Referenzen

  • Ustawa z dnia 28 pa´zdziernika 2002 r. o zmianie ustawy o prawie autorskim I prawach pokrewnych
  • http://ks.sejm.gov.pl:8010/proc4/ustawy/735_u.htm
  • Gesetz vom 28. Oktober 2002 zur Änderung des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 4. Februar 1994

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.