Österreich

[AT] Verfassungsgerichtshof überprüft die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen für die Zulassung von Regionalradiobetreibern

IRIS 1995-8:1/17

Andrea Schneider

Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel

Mit Beschluß vom 21.06.1995 hat der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) Normenprüfungsverfahren eingeleitet, in denen die Bestimmungen des Regionalradiogesetzes und des Frequenznutzungsplanes, die die Vergabe von Regionalradiolizenzen regeln, auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden sollen. Ausgangspunkt des Verfahrens sind die Beschwerden von 33 unterlegenen Lizenzbewerbern, die gegen die Anfang des Jahres erteilten 10 Regionalradiolizenzen geklagt haben. In ihren Beschwerden rügen die Beschwerdeführer die Verletzung verschiedener verfassungsrechtlich gewährter Rechte, wobei sie sich insbesondere auf die Rundfunkfreiheit (Art. 10 EMRK) und die Gleichheit vor dem Gesetz berufen. Sie machen darüber hinaus Rechtsverletzungen wegen der Anwendung von für rechtswidrig erachteten generellen Normen des Regionalradiogesetzes und des Frequenznutzungsplanes geltend.

Um in Österreich ein eigenständiges regionales oder lokales Hörfunkprogramm zu betreiben, bedarf es - neben den für den Betrieb einer Sendeanlage erforderlichen fernmelderechtlichen Bewilligungen - einer Zulassung nach dem Regionalradiogesetz (RRG). Wieviele solcher privater Hörfunkveranstalter zugelassen werden können, ergibt sich dabei aus dem nach § 2 I RRG als Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erlassenden Frequenznutzungsplanes. Dieser hat die zur Verfügung stehenden drahtlosen terrestrischen Übertragungsfrequenzen für Hörfunk nach Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk (ORF) und den Programmveranstaltern zur Nutzung zuzuteilen.

Die für den privaten Hörfunksektor zur Verfügung stehenden Frequenzen sind dabei einzelnen Sendelizenzen zuzuordnen, die aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung und eines von der Regionalradiobehörde abzuwickelnden Verwaltungsverfahrens an Zulassungsbewerber zu vergeben sind.

Bei der Behandlung der Beschwerden der unterlegenen Lizenzbewerber entstanden beim VfGH Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 2 I, II, III und V RRG und der Gesetzmäßigkeit des auf dieser Grundlage ergangenen Frequenznutzungsplanes.

Nach Auffassung des Gerichtes widerspricht es u.a. dem Legalitätsprinzip der Verfassung, daß rundfunkpolitisch entscheidende Fragen vom Gesetz offengelassen werden. Eine der zentralen Funktionen des Frequenznutzungsplans sei die Aufteilung der Sendekapazitäten zwischen dem ORF und den regionalen und lokalen Programmveranstaltern. Für diese bedeutsame Entscheidung gebe das Gesetz dem Verordnungsgeber jedoch keine inhaltlich ausreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere sei dem RRG nicht mit der nötigen Klarheit zu entnehmen, wieviele Frequenzen dem ORF zu verbleiben hätten und wieviele den Regional- und Lokalradios zuzuordnen seien.

Die Beschwerdeverfahren werden erst nach Fällen der Entscheidungen in den Normprüfungsverfahren fortgesetzt werden.


Referenzen

  • Beschluß des österreichischen Verfassungsgerichtshofes vom 21.Juni 1995.

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.